(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen
in der Republik Österreich
vom Träger der Krankenversicherung;
in der Bundesrepublik Jugoslawien
von der Republiksorganisation für Krankenversicherung.
(3) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 2 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.
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