BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen

In Kraft seit 01. Dezember 2001
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KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Definitionen

Art. 1

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich

a) ein Unternehmen (das ist eine juristische Person oder Gesellschaft, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet oder errichtet wurde und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen);

b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen und daraus abgeleitete Rechte;

c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und anderen Forderungen und daraus abgeleitete Rechte;

d) Rechte aus Verträgen einschließlich Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, anderen Bauverträgen, Managementverträgen, Produktionsverträgen oder Verträgen über Unternehmensgewinnbeteiligung;

e) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

f) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechten, Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen, technischen Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill;

g) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;

h) jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.

(2) bezeichnet der Begriff „Investor“

a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt, oder

b) eine juristische Person oder andere Gesellschaft, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen,

und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.

(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.

(4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und das Lufthoheitsgebiet in ihrer Hoheitsgewalt einschließlich der ausschließlichen ökonomischen Zone und des Kontinentalschelfs, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Zuständigkeit ausübt.

Artikel 2

Förderung und Zulassung von Investitionen

Art. 2

(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.

(2) Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition ist als neue Investition zu betrachten.

Artikel 3

Behandlung und Schutz von Investitionen

Art. 3

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.

(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.

(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.

(4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welches sich ergibt aus

a) der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsabkommen,

b) einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über die Besteuerung.

Artikel 4

Transparenz

Art. 4

(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren und Verwaltungsanordnungen und gerichtliche Entscheidungen von allgemeiner Gültigkeit sowie internationale Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich, oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich. Legt eine Vertragspartei Maßnahmen fest, die nicht in Gesetzen oder Rechtsvorschriften oder auf eine andere in diesem Absatz angegebene Art und Weise zum Ausdruck kommen und die die Durchführung dieses Abkommens beeinflussen können, so veröffentlicht die Vertragspartei diese unverzüglich oder macht sie öffentlich zugänglich.

(2) Jede Vertragspartei reagiert unverzüglich auf besondere Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 behandelte Angelegenheiten zur Verfügung.

(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu ihnen zu gewähren.

Artikel 5

Enteignung und Entschädigung

Art. 5

(1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors einer Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:

a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,

b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,

c) auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und

d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.

(2) Die Entschädigung

a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, so trägt das Gastland jeden sich aus dieser Verzögerung ergebenden Wechselkursverlust.

b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.

c) ist in ein von den betroffenen klagenden Parteien bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung der anderen Vertragspartei oder in jeder frei konvertierbaren Währung, der die klagenden Parteien zustimmen, geleistet.

d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.

(3) Ein rechtmäßiges Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall einschließlich der Bewertung seiner Investition und der Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

Artikel 6

Schutz vor Konflikten

Art. 6

(1) Ein Investor einer Vertragspartei, der in Zusammenhang mit seiner Investition auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konflikts, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, eines Aufruhrs oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses auf dem Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Schaden erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung seitens der letztgenannten Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaats gewährt, je nachdem, welche für den Investor die günstigste ist.

(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch:

a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei oder

b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, erhält auf jeden Fall von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in beiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein sowie im Hinblick auf die Entschädigung in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und 3 erfolgen muss.

Artikel 7

Transfers

Art. 7

(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen in Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei uneingeschränkt und ohne Verzögerung ins Land und aus dem Land transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere:

a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Instandhaltung oder Ausweitung einer Investition,

b) Erträge,

c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen,

d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition,

e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6,

f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung,

g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden.

(2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass ein derartiger Transfer in einer frei konvertierbaren Währung zum am Tag des Transfers auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen kann. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen.

(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.

(4) Unbeschadet Absatz 1 lit. b kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund von GATT 1994 dazu berechtigt ist, den Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert die Vertragspartei, dass Transfers von Sacherträgen erfolgen können, wenn dies durch einen Investitionsvertrag, eine Investitionsgenehmigung oder ein anderes schriftliches Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder so bestimmt ist.

(5) Unbeschadet Absatz 1 bis 4 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Konkurs oder die Zahlungsunfähigkeit oder den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Garantie der Einhaltung der Gesetze und Rechtsbestimmungen über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und derivaten Produkten, Transferberichten und -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

Artikel 8

Eintrittsrecht

Art. 8

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrags für eine Investition durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr hierzu ermächtigte Institution und das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger geltend machen zu können.

Artikel 9

Andere Verpflichtungen

Art. 9

Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich besonderer Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.

Artikel 10

Nichtgewährung von Vorteilen

Art. 10

Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

TEIL EINS: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

Artikel 11

Geltungsbereich und Befugnisse

Art. 11

Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens der Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.

Artikel 12

Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen

Art. 12

(1) Derartige Streitigkeiten werden, soweit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Können sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise

a) dem zuständigen Gericht der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;

b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder

c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel

i) dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („Zentrum“), das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten 1 ) („ICSID Convention“) eingerichtet wurde, sofern sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Convention sind,

ii) einem Einzelschiedsrichter oder einem Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird,

iii) der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder irgendein Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln

zur Entscheidung unterbreiten.

(2) Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 lit. c nach 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragspartei, die Streitpartei ist, von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.

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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971

Artikel 13

Zustimmung der Vertragsparteien

Art. 13

(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung zur Unterwerfung einer Streitigkeit unter das internationale Schiedsverfahren gemäß diesem Teil.

(2) Die in Absatz 1 erwähnte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.

(3) Der Investor hat nur solange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Artikel 12 Absatz 1 lit. c zur Entscheidung zu unterbreiten, solange in dem Verfahren nach Artikel 12 Absatz 1 lit. a in erster Instanz keine Entscheidung ergangen ist.

Artikel 14

Schiedsort

Art. 14

Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied der New Yorker Konvention 2 ) ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.

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2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961

Artikel 15

Schadenersatz

Art. 15

Eine Vertragspartei macht nicht zum Zweck der Verteidigung, eines Gegenanspruchs, einer Aufrechnung oder aus sonst einem Grund geltend, dass gemäß eines Schadenersatz-, Garantie- oder Versicherungsvertrags vollständiger oder teilweiser Schadenersatz oder sonst eine Entschädigung für die behaupteten Verluste oder Schäden erfolgt ist oder erfolgen wird.

Artikel 16

Anwendbares Recht

Art. 16

(1) Das gemäß diesem Teil errichtete Gericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die Streitpartei ist, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.

Artikel 17

Schiedsurteile und Vollstreckung

Art. 17

(1) Schiedsurteile, die die Zuerkennung von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren:

a) Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat,

b) Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen vom Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung,

c) in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die Vertragspartei im Fall der Undurchführbarkeit der Rückerstattung stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann sowie

d) mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.

(2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Streitpartei war, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.

TEIL ZWEI: Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien

Artikel 18

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Art. 18

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg durch Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren beigelegt.

Artikel 19

Einleitung von Verfahren

Art. 19

(1) Auf Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage nach der Verständigung der anderen Streitpartei von diesem Verlangen einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterworfen werden.

(2) Eine Vertragspartei leitet auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins, Kapitel Zwei dieses Abkommens unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil ein, sofern nicht die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in diesem Verfahren zu befolgen oder einzuhalten oder das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.

Artikel 20

Bildung des Schiedsgerichts

Art. 20

(1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:

Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellen die Streitparteien einvernehmlich drei Mitglieder des Schiedsgerichts und ernennen eines von ihnen zum Vorsitzenden. Sofern nicht zwingende Gründe vorliegen, sind die Mitglieder Personen, die vom Generalsekretär des ICSID vorgeschlagen werden.

(2) Wird die in Absatz 1 festgelegte Frist nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Generalsekretär des ICSID ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.

Artikel 21

Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen

Art. 21

(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Sofern die Streitparteien nicht etwas anderes bestimmen, gilt die freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs für Angelegenheiten, die nicht unter andere Bestimmungen dieses Teils fallen.

Artikel 22

Schiedsurteile

Art. 22

(1) Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei Rechtsschutz in folgender Form gewähren:

a) Erklärung, dass eine Handlung einer Vertragspartei eine Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtung gemäß diesem Abkommen darstellt,

b) Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit den Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang bringen möge, oder

c) Entschädigung in Geld für den Verlust oder Schaden, der dem Investor der beantragenden Partei oder seiner Investition entstanden ist, oder

d) jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil ergeht, zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.

(2) Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.

Artikel 23

Kosten

Art. 23

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.

Artikel 24

Vollstreckung

Art. 24

Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.

KAPITEL DREI: ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 25

Anwendung des Abkommens

Art. 25

(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die auf dem Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.

(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

Artikel 26

Konsultationen

Art. 26

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und Zeitpunkt, der auf diplomatischem Weg vereinbart wurde, abgehalten.

Artikel 27

Inkrafttreten und Dauer

Art. 27

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Dhaka, am 21. Dezember 2000, in zwei Urschriften in englischer Sprache.