(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2) Sofern die Streitparteien nicht etwas anderes bestimmen, gilt die freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs für Angelegenheiten, die nicht unter andere Bestimmungen dieses Teils fallen.
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