(1) Derartige Streitigkeiten werden, soweit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Können sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise
a) dem zuständigen Gericht der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;
b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel
i) dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („Zentrum“), das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten 1 ) („ICSID Convention“) eingerichtet wurde, sofern sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Convention sind,
ii) einem Einzelschiedsrichter oder einem Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird,
iii) der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder irgendein Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln
zur Entscheidung unterbreiten.
(2) Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 lit. c nach 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragspartei, die Streitpartei ist, von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.
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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971
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