BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von InvestitionenArt. 9

Art. 9

In Kraft seit 01. Dezember 2001
Up-to-date

Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich besonderer Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.

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