Vorwort
KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Definitionen
Art. 1
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich:
a) Unternehmen (eine juristische Person oder jedes Gebilde, das gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet oder errichtet wurde und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen);
b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen und daraus abgeleiteten Rechten;
c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und anderen Forderungen und daraus abgeleiteten Rechten;
d) Rechten aus Verträgen einschließlich Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, anderen Bauverträgen, Managementverträgen, Produktionsverträgen oder Verträgen über Unternehmensgewinnbeteiligung;
e) Ansprüchen auf Geld und Ansprüchen auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
f) geistigen und gewerblichen Schutzrechten, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechten, Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen und technischen Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill;
g) durch Gesetz oder Vertrag bzw. auf Grund von Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen, übertragenen Rechten;
h) jedes sonstigen Eigentums an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie allen damit verbundenen Eigentumsrechten wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnissen, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechten, Pfandrechten oder Nutzungsrechten.
(2) bezeichnet der Begriff „Investor“:
a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt, oder
b) eine juristische Person oder jedes andere Gebilde, das gemäß den geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet oder errichtet wurde und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
(4) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.
(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und das Lufthoheitsgebiet in ihrer Hoheitsgewalt einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Zuständigkeit ausübt.
Artikel 2
Förderung und Zulassung von Investitionen
Art. 2
(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.
(2) Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition ist als neue Investition zu betrachten.
Artikel 3
Behandlung von Investitionen
Art. 3
(1) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.
(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.
(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.
(4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus
a) der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines gemeinsamen Marktes, einer Wirtschaftsgemeinschaft oder eines multilateralen Investitionsabkommens,
b) einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen.
Artikel 4
Transparenz
Art. 4
(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich, oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich. Legt eine Vertragspartei Maßnahmen fest, die nicht in Gesetzen, Rechtsvorschriften oder in einer anderen in diesem Absatz genannten Art und Weise dargelegt werden, jedoch die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, so veröffentlicht diese Vertragspartei diese unverzüglich oder macht sie öffentlich zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 behandelte Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.
Artikel 5
Enteignung und Entschädigung
Art. 5
(1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:
a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
c) auf Grund eines ordentlichen Verfahrens und
d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.
(2) Die Entschädigung
a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste.
b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.
c) ist in ein von den betroffenen klagenden Parteien bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung des Landes der anderen Vertragspartei oder in einer beliebigen von den klagenden Parteien akzeptierten frei konvertierbaren Währung geleistet.
d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.
(3) Ein ordentliches Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, die erklärt, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall, die Bewertung der Investition und die Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
Artikel 6
Schutz vor Konflikten
Art. 6
(1) Ein Investor einer Vertragspartei, der in Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konflikts, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, eines Aufruhrs oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Schaden erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelung seitens der letztgenannten Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigere ist.
(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 angeführten Ereignis einen Verlust erleidet durch:
a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, oder
b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, erhält auf jeden Fall von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in beiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und 3 erfolgt.
Artikel 7
Transfers
Art. 7
(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere:
a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;
b) Erträge;
c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;
d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;
f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;
g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden.
(2) Transfers gemäß diesem Artikel erfolgen in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen.
(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.
(4) Unbeschadet Absatz 1 b) kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund von GATT 1994 dazu berechtigt ist, den Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert eine Vertragspartei, dass Transfers von Sacherträgen erfolgen können, wenn dies durch einen Investitionsvertrag, eine Investitionsgenehmigung oder ein anderes schriftliches Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder so bestimmt ist.
(5) Unbeschadet Absatz 1 bis 4 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsbestimmungen über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und derivaten Produkten, Transferberichten und -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.
Artikel 8
Eintrittsrecht
Art. 8
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.
Artikel 9
Andere Verpflichtungen
Art. 9
Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich besonderer Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.
Artikel 10
Nichtgewährung von Vorteilen
Art. 10
Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die sich aus diesem Abkommen ergebenden Vorteile nicht gewähren, wenn der Investor im Besitz oder unter der Kontrolle von Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, steht und der erstgenannte Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet oder errichtet wurde, nicht in größerem Umfang geschäftlich tätig ist.
KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
TEIL EINS: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
Artikel 11
Geltungsbereich und Befugnisse
Art. 11
Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens des Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.
Artikel 12
Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen
Art. 12
(1) Derartige Streitigkeiten werden, so weit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Können sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:
a) den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;
b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel:
i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („Zentrum“), das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *) („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, sofern sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention sind;
ii) dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums, sofern entweder die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Partei, aber nicht beide Parteien, Mitglied der ICSID Konvention ist;
iii) einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird;
iv) der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß seinen Schiedsregeln.
(2) Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 c) 60 Tage nach dem Zeitpunkt, an dem die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, aber nicht später als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.
___________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971
Artikel 13
Zustimmung der Vertragsparteien
Art. 13
(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß diesem Teil einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen.
(2) Die in Absatz 1 erwähnte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass das innerstaatliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden ist.
(3) Der Investor hat nur solange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Artikel 12 Absatz 1 c) zur Entscheidung zu unterbreiten, solange in dem Verfahren nach Artikel 12 Absatz 1 a) in erster Instanz keine Entscheidung ergangen ist.
Artikel 14
Schiedsort
Art. 14
Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied der New Yorker Konvention ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.
Artikel 15
Schadenersatz
Art. 15
Eine Vertragspartei macht nicht zum Zweck der Verteidigung, eines Gegenanspruchs, einer Aufrechnung oder aus sonst einem Grund geltend, dass gemäß eines Schadenersatz-, Garantie- oder Versicherungsvertrages vollständiger oder teilweiser Schadenersatz oder sonst eine Entschädigung für die behaupteten Schäden erfolgt ist oder erfolgen wird.
Artikel 16
Anwendbares Recht
Art. 16
(1) Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.
Artikel 17
Schiedsurteile und Vollstreckung
Art. 17
(1) Schiedsurteile, die die Zuerkennung von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
a) eine Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat,
b) Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung,
c) in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt dass die Vertragspartei stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann, sowie
d) mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.
(2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Streitpartei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.
TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Artikel 18
Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren
Art. 18
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, so weit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren beigelegt.
Artikel 19
Einleitung von Verfahren
Art. 19
(1) Auf Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage nach der Verständigung der anderen Streitpartei von diesem Verlangen einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterworfen werden.
(2) Eine Vertragspartei leitet auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil 1 dieses Kapitels unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil ein, sofern nicht die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in diesem Verfahren zu befolgen oder einzuhalten oder das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.
Artikel 20
Bildung des Schiedsgerichts
Art. 20
(1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:
Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellen die Streitparteien einvernehmlich drei Mitglieder des Schiedsgerichts und ernennen eines von ihnen zum Vorsitzenden. Sofern nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen, sind die Mitglieder Personen, die vom Generalsekretär der ICSID vorgeschlagen wurden.
(2) Wird die in Absatz 1 festgelegte Frist nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Generalsekretär der ICSID auffordern, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.
Artikel 21
Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen
Art. 21
(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2) Sofern die Streitparteien nichts anderes (zB UNCITRAL, ICSID Zusatzfazilität oder andere geeignete Vorschriften) bestimmen, gilt für Angelegenheiten, die nicht unter andere in diesem Teil enthaltene Bestimmungen fallen, die freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs.
Artikel 22
Schiedsurteile
Art. 22
(1) Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
a) eine Erklärung, dass eine Handlung einer Vertragspartei eine Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen darstellt;
b) eine Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit ihren Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang bringen möge, oder
c) eine Entschädigung in Geld für Verluste oder Schaden, den der Investor der antragstellenden Partei oder seine Investition erlitten haben, oder
d) jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil ergeht, zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.
(2) Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.
Artikel 23
Kosten
Art. 23
Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.
Artikel 24
Vollstreckung
Art. 24
Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.
Artikel 25
Aufhebung
Art. 25
(1) Jede Streitpartei kann die vollständige oder teilweise Aufhebung eines Schiedsspruchs aus einem oder mehreren der folgenden Gründe beantragen:
a) weil das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäß konstituiert war;
b) weil das Schiedsgericht seine Befugnisse bei weitem überschritten hat;
c) weil ein Mitglied des Schiedsgerichts oder eine Person, die ein entscheidendes Gutachten erstellt oder entscheidende Beweismittel vorgebracht hat, bestochen wurde;
d) weil von einer grundlegenden Verfahrensvorschrift deutlich abgegangen wurde, oder
e) weil im Schiedsspruch keine Urteilsbegründung enthalten ist.
(2) Der Antrag auf Aufhebung wird einem neuen Gericht, das sich nach den Bestimmungen in diesem Teil konstituiert und tätig ist, zur Entscheidung vorgelegt. Die Entscheidung des Gerichts ist endgültig.
KAPITEL DREI: ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 26
Anwendung des Abkommens
Art. 26
(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.
(3) Die Republik Österreich ist durch dieses Abkommen nur insoweit gebunden, als es nicht mit dem Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist.
(4) Bei Unklarheiten über die Auswirkungen des Absatzes 3 treten die Vertragsparteien in einen Dialog.
Artikel 27
Konsultationen
Art. 27
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.
Artikel 28
In-Kraft-Treten und Dauer
Art. 28
(1) Dieses Abkommen tritt 60 Tage ab dem Tag des Empfanges der letzten Mitteilung auf diplomatischem Wege über die Erfüllung der innerstaatlichen Formalitäten für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens durch die Vertragsparteien in Kraft.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Taschkent, am 2. Juni 2000, in zwei Urschriften in englischer Sprache.