(1) Dieses Abkommen tritt 60 Tage ab dem Tag des Empfanges der letzten Mitteilung auf diplomatischem Wege über die Erfüllung der innerstaatlichen Formalitäten für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens durch die Vertragsparteien in Kraft.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Taschkent, am 2. Juni 2000, in zwei Urschriften in englischer Sprache.
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