(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich, oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich. Legt eine Vertragspartei Maßnahmen fest, die nicht in Gesetzen, Rechtsvorschriften oder in einer anderen in diesem Absatz genannten Art und Weise dargelegt werden, jedoch die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, so veröffentlicht diese Vertragspartei diese unverzüglich oder macht sie öffentlich zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 behandelte Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise