(1) Ein Investor einer Vertragspartei, der in Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konflikts, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, eines Aufruhrs oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Schaden erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelung seitens der letztgenannten Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigere ist.
(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 angeführten Ereignis einen Verlust erleidet durch:
a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, oder
b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, erhält auf jeden Fall von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in beiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und 3 erfolgt.
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