Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls („Vertragsstaat“) erkennt die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau („Komitee“) 2 ) für die Entgegennahme und Prüfung von nach Artikel 2 eingereichten Mitteilungen an.
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2 ) Für Deutschland und die Schweiz (durchgehend): Ausschuss
Artikel 2
Art. 2
Mitteilungen können von oder im Namen von der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats unterstehenden Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht werden, die behaupten, Opfer einer Verletzung eines in der Konvention niedergelegten Rechts durch diesen Vertragsstaat zu sein. Wird eine Mitteilung im Namen von Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht, so hat dies mit ihrer Zustimmung zu geschehen, es sei denn, der Verfasser kann rechtfertigen, ohne eine solche Zustimmung in ihrem Namen zu handeln.
Artikel 3
Art. 3
Mitteilungen sind schriftlich abzufassen und dürfen nicht anonym sein. Das Komitee nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Vertragsstaat der Konvention betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.
Artikel 4
Art. 4
(1) Das Komitee prüft eine Mitteilung nur, wenn er sich vergewissert hat, dass alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft worden sind, sofern nicht das Verfahren bei der Anwendung solcher Rechtsbehelfe unangemessen lange dauert oder keine wirksame Abhilfe erwarten lässt.
(2) Das Komitee erklärt eine Mitteilung für unzulässig, wenn
a) dieselbe Sache bereits vom Komitee untersucht worden ist oder in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren geprüft worden ist oder geprüft wird;
b) sie unvereinbar mit den Bestimmungen der Konvention ist;
c) sie offensichtlich unbegründet ist oder nicht hinreichend begründet wird;
d) sie einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung einer Mitteilung darstellt;
e) sich die der Mitteilung zu Grunde liegenden Tatsachen vor dem Inkrafttreten des Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat ereignet haben, sofern sie nicht auch nach diesem Zeitpunkt weiterbestehen.
Artikel 5
Art. 5
(1) Das Komitee kann jederzeit nach Eingang einer Mitteilung und bevor eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen worden ist, dem betreffenden Vertragsstaat ein Gesuch zur sofortigen Prüfung übermitteln, in dem er aufgefordert wird, die vorläufigen Maßnahmen zu treffen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um einen möglichen, nicht wieder gutzumachenden Schaden für das oder die Opfer der behaupteten Verletzung abzuwenden.
(2) Übt das Komitee sein Ermessen nach Absatz 1 aus, so bedeutet das keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Mitteilung oder in der Sache selbst.
Artikel 6
Art. 6
(1) Sofern nicht das Komitee eine Mitteilung für unzulässig erachtet, ohne sich dabei an den betreffenden Vertragsstaat zu wenden, und sofern die Person oder Personen in die Offenlegung ihrer Identität gegenüber diesem Vertragsstaat einwilligen, bringt das Komitee jede ihm nach diesem Protokoll zugegangene Mitteilung dem Vertragsstaat vertraulich zur Kenntnis.
(2) Der betreffende Vertragsstaat übermittelt dem Komitee innerhalb von sechs Monaten schriftliche Erklärungen oder Darlegungen zur Klärung der Sache und der gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen.
Artikel 7
Art. 7
(1) Das Komitee prüft die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen Mitteilungen unter Berücksichtigung aller ihm von oder im Namen von Einzelpersonen oder Personengruppen und von dem betreffenden Vertragsstaat unterbreiteten Angaben, wobei diese Angaben den betreffenden Parteien zuzuleiten sind.
(2) Das Komitee berät über Mitteilungen auf Grund dieses Protokolls in nicht öffentlicher Sitzung.
(3) Nach Prüfung einer Mitteilung übermittelt das Komitee den betreffenden Parteien seine Auffassungen zusammen mit etwaigen Empfehlungen.
(4) Der Vertragsstaat zieht die Auffassungen des Komitees zusammen mit etwaigen Empfehlungen gebührend in Erwägung und unterbreitet dem Komitee innerhalb von sechs Monaten eine schriftliche Antwort, einschließlich Angaben über alle unter Berücksichtigung der Auffassungen und Empfehlungen des Komitees getroffenen Maßnahmen.
(5) Das Komitee kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben über alle Maßnahmen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf die Auffassungen oder etwaigen Empfehlungen des Komitees getroffen hat, vorzulegen, einschließlich, soweit dies vom Komitee als geeignet erachtet wird, in den folgenden Berichten des Vertragsstaats nach Artikel 18 der Konvention.
Artikel 8
Art. 8
(1) Erhält das Komitee zuverlässige Angaben, die auf schwerwiegende oder systematische Verletzungen der in der Konvention niedergelegten Rechte durch einen Vertragsstaat hinweisen, so fordert das Komitee diesen Vertragsstaat auf, bei der Prüfung dieser Angaben mitzuwirken und zu diesen Angaben Stellung zu nehmen.
(2) Das Komitee kann unter Berücksichtigung der von dem betreffenden Vertragsstaat abgegebenen Stellungnahmen sowie aller sonstigen ihm zur Verfügung stehenden zuverlässigen Angaben eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen, eine Untersuchung durchzuführen und ihm sofort zu berichten. Sofern geboten, kann die Untersuchung mit Zustimmung des Vertragsstaats einen Besuch in seinem Hoheitsgebiet einschließen.
(3) Nachdem das Komitee die Ergebnisse einer solchen Untersuchung geprüft hat, übermittelt er sie zusammen mit etwaigen Bemerkungen und Empfehlungen dem betreffenden Vertragsstaat.
(4) Der Vertragsstaat unterbreitet innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der vom Komitee übermittelten Ergebnisse, Bemerkungen und Empfehlungen dem Komitee seine Stellungnahmen.
(5) Eine solche Untersuchung ist vertraulich durchzuführen; die Mitwirkung des Vertragsstaats ist auf allen Verfahrensstufen anzustreben.
Artikel 9
Art. 9
(1) Das Komitee kann den betreffenden Vertragsstaat auffordern, in seinen Bericht nach Artikel 18 der Konvention Einzelheiten über Maßnahmen aufzunehmen, die als Reaktion auf eine nach Artikel 8 dieses Protokolls durchgeführte Untersuchung getroffen wurden.
(2) Sofern erforderlich, kann das Komitee nach Ablauf des in Artikel 8 Absatz 4 genannten Zeitraums von sechs Monaten den betreffenden Vertragsstaat auffordern, ihn über die als Reaktion auf eine solche Untersuchung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Artikel 10
Art. 10
(1) Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Protokolls oder seines Beitritts dazu erklären, dass er die in den Artikeln 8 und 9 vorgesehene Zuständigkeit des Komitees nicht anerkennt.
(2) Jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann diese Erklärung jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Artikel 11
Art. 11
Ein Vertragsstaat trifft alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seiner Hoheitsgewalt unterstehende Personen nicht deshalb einer Misshandlung oder Einschüchterung ausgesetzt werden, weil sie sich auf Grund dieses Protokolls an das Komitee gewandt haben.
Artikel 12
Art. 12
Das Komitee nimmt in seinen Jahresbericht nach Artikel 21 der Konvention eine Zusammenfassung seiner Tätigkeit nach diesem Protokoll auf.
Artikel 13
Art. 13
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die Konvention und dieses Protokoll weithin bekanntzumachen und zu verbreiten und den Zugang zu Angaben über die Auffassungen und Empfehlungen des Komitees, insbesondere in diesen Vertragsstaat betreffenden Sachen, zu erleichtern.
Artikel 14
Art. 14
Das Komitee gibt sich eine Geschäftsordnung, die bei der Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben zu beachten ist.
Artikel 15
Art. 15
(1) Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der die Konvention unterzeichnet oder ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten vorgenommen werden kann, die die Konvention ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(3) Dieses Protokoll steht jedem Staat, der die Konvention ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zum Beitritt offen.
(4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Artikel 16
Art. 16
(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem Inkrafttreten ratifiziert oder ihm nach seinem Inkrafttreten beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 17
Art. 17
Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
Artikel 18
Art. 18
(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Protokolls vorschlagen und ihren Wortlaut beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann alle Änderungsvorschläge den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über die Vorschläge befürworten. Befürwortet wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, ist der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Billigung vorzulegen.
(2) Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten dieses Protokolls nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen worden sind.
(3) Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin dieses Protokoll und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
Artikel 19
Art. 19
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
(2) Die Kündigung berührt nicht die weitere Anwendung dieses Protokolls auf Mitteilungen nach Artikel 2 oder Untersuchungen nach Artikel 8, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung eingegangen oder begonnen worden sind.
Artikel 20
Art. 20
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten von
a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach diesem Protokoll;
b) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und der Änderungen nach Artikel 18;
c) Kündigungen nach Artikel 19.
Artikel 21
Art. 21
(1) Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 25 der Konvention bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.