Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls („Vertragsstaat“) erkennt die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau („Komitee“) 2 ) für die Entgegennahme und Prüfung von nach Artikel 2 eingereichten Mitteilungen an.
_______________
2 ) Für Deutschland und die Schweiz (durchgehend): Ausschuss
Keine Verweise gefunden
Rückverweise