BundesrechtInternationale VerträgeKonvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau – FakultativprotokollArt. 1

Art. 1

In Kraft seit 22. Dezember 2000
Up-to-date

Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls („Vertragsstaat“) erkennt die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau („Komitee“) 2 ) für die Entgegennahme und Prüfung von nach Artikel 2 eingereichten Mitteilungen an.

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2 ) Für Deutschland und die Schweiz (durchgehend): Ausschuss

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