Art. 1 — Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau – Fakultativprotokoll
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Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls („Vertragsstaat“) erkennt die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau („Komitee“) 2 ) für die Entgegennahme und Prüfung von nach Artikel 2 eingereichten Mitteilungen an.
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2 ) Für Deutschland und die Schweiz (durchgehend): Ausschuss
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