BundesrechtInternationale VerträgeKonvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau – FakultativprotokollArt. 2

Art. 2

In Kraft seit 22. Dezember 2000
Up-to-date

Mitteilungen können von oder im Namen von der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats unterstehenden Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht werden, die behaupten, Opfer einer Verletzung eines in der Konvention niedergelegten Rechts durch diesen Vertragsstaat zu sein. Wird eine Mitteilung im Namen von Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht, so hat dies mit ihrer Zustimmung zu geschehen, es sei denn, der Verfasser kann rechtfertigen, ohne eine solche Zustimmung in ihrem Namen zu handeln.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden