Art. 3 — Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau – Fakultativprotokoll
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Mitteilungen sind schriftlich abzufassen und dürfen nicht anonym sein. Das Komitee nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Vertragsstaat der Konvention betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.
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