Vorwort
Artikel 1
Besteuerung des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen
Art. 1
Die österreichischen Behörden befreien die Europäischen Gemeinschaften von allen Steuern auf die Lieferung von Waren und auf Dienstleistungen unter Berücksichtigung der vom Mitgliedstaat als Gastland festgelegten Beschränkungen (dabei handelt es sich um das Land, in dem die Institution der Europäischen Gemeinschaften, die die Waren oder Dienstleistungen erwirbt, ihren Sitz hat).
Ist Österreich als Mitgliedstaat Gastland, so wird eine Steuerbefreiung für die Lieferung von Waren und für Dienstleistungen bei Rechnungsbeträgen von über 1 000 S einschließlich Steuern gewährt. Das ist somit dieselbe Grundlage wie sie für diplomatische Vertretungen gewährt wird.
Artikel 2
Studien- und Forschungsverträge
Art. 2
(a) Artikel 1 findet auch auf die Lieferung von Waren und auf Dienstleistungen auf Grund von Verträgen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Sektors Anwendung, die nicht mehrwertsteuerpflichtig sind bzw. mehrwertsteuerpflichtig sind, aber in Bezug auf diese Lieferungen von Waren und diese Dienstleistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und deshalb mit Mehrwertsteuer belastet werden, ohne die Möglichkeit einer Rückerstattung zu haben. Ein derartiger Bezug von Waren oder Dienstleistungen durch die Forschungseinrichtung darf ausschließlich für die Zwecke der Umsetzung des entsprechenden Vertrages mit den Europäischen Gemeinschaften erfolgen.
(b) Eine Befreiung wird nur für die Lieferung von Waren und für Dienstleistungen gewährt, die für im Vertrag festgelegte Programme erforderlich sind. Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Vertrag mit Kostenteilung, so ist eine Befreiung nur im Ausmaß des von den Europäischen Gemeinschaften finanzierten Anteils an den Gesamtausgaben zu gewähren.
Artikel 3
Auf EG-Institutionen anwendbare Form der Befreiung
A. Mehrwertsteuer
Art. 3
(a) Lokale Einkäufe
Die österreichischen Behörden bewirken die oben vorgesehene Befreiung, indem sie die den Europäischen Gemeinschaften auf ihre unter Artikel 1 und 2 fallenden lokalen Einkäufe verrechnete Mehrwertsteuer rückerstatten.
Anträge auf Rückerstattung können jährlich von den Europäischen Gemeinschaften an das österreichische Bundesministerium für Finanzen über das österreichische Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten gerichtet werden; Fotokopien von Lieferantenrechnungen sind dem Antrag beizulegen.
Findet Artikel 2 Anwendung, so müssen die Lieferantenrechnungen nicht notwendigerweise auf die Institutionen der Europäischen Gemeinschaften lauten. Fotokopien dieser Rechnungen an die Forschungseinrichtungen sowie Fotokopien der Kostenabrechnung der Forschungseinrichtungen an die Institutionen der Europäischen Gemeinschaften sind dem Antrag beizulegen.
Die österreichischen Behörden sorgen dafür, dass die Rückerstattung innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung erfolgt.
(b) Einkäufe innerhalb der Europäischen Union
Die österreichischen Behörden gewähren den Europäischen Gemeinschaften eine direkte Befreiung von der Mehrwertsteuer auf den Bezug von Waren und Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union unter Berücksichtigung der vom Mitgliedstaat als Gastland festgelegten Beschränkungen gemäß Artikel 15 (10) der Richtlinie 77/388/EWG des Rates, geändert durch die Richtlinie 92/111/EWG vom 14. Dezember 1992, unter der Voraussetzung, dass die Europäischen Gemeinschaften gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG dem leistenden Unternehmer das von den zuständigen Behörden abgezeichnete Formular der Europäischen Gemeinschaften übergeben. Das Formular dient als Nachweis für die Behörden, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die eine Steuerbefreiung gewährt wird, an die Europäischen Gemeinschaften geliefert bzw. für diese erbracht wurden.
B. Verbrauchsteuern
Art. 3
Unbeschadet der unter Buchstabe (a) nachstehend angeführten besonderen Bestimmungen gewähren die österreichischen Behörden den Europäischen Gemeinschaften eine direkte Befreiung von der Verbrauchsteuer für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über Verbrauchsteuern.
(a) Lokale Einkäufe
Die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle für Heizzwecke und Kraftfahrzeuge wird durch Rückerstattung gewährleistet. Dabei gelten die gleichen Grundsätze und Verfahren wie für Befreiungen, die diplomatischen Vertretungen in Österreich gewährt werden.
Die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Alkohol, alkoholische Getränke und Tabakwaren setzt voraus, dass die Waren von einem in Österreich gelegenen Steuerlager gekauft werden. Die Europäischen Gemeinschaften übergeben dem Verkäufer (Lieferanten) wie unter Buchstabe B (b) angegeben, ein Formular, das vom österreichischen Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten abgezeichnet ist.
(b) Einkäufe innerhalb der Europäischen Union
Die österreichischen Behörden gewähren den Europäischen Gemeinschaften eine direkte Befreiung von der Verbrauchsteuer auf den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union unter der Voraussetzung, dass die Europäischen Gemeinschaften vor einem solchen Erwerb das von den zuständigen Behörden abgezeichnete Formular der Europäischen Gemeinschaften dem zugelassenen Lagerinhaber übergeben, der die Waren im Verfahren der Steueraussetzung gemeinsam mit einem Begleitdokument, wie dies in Artikel 18 der Richtlinie 92/12/EWG vorgesehen ist, versendet. Dieses Formular dient als Nachweis für die Behörden, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die eine Befreiung gewährt wird, an die Europäischen Gemeinschaften geliefert bzw. für diese erbracht wurden.
Artikel 4
Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften
Art. 4
(a) Die österreichischen Behörden unternehmen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Bestimmungen des Artikels 12 (b) des Protokolls anzuwenden.
(b) Die Befreiung von innerstaatlichen Steuern auf die von den Europäischen Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezügen, wie dies in Artikel 13 (2) des Protokolls vorgesehen ist, findet auch auf Personen, die eine Alterspension, Invaliditätspension oder Hinterbliebenenpension beziehen, Anwendung, ebenso auf Personen, die eine Zuwendung gemäß Artikel 5 der Verordnung des Rates Nr. 259/68 zu den in der Verordnung des Rates Nr. 549/69 festgelegten Bedingungen erhalten.
Artikel 5
Änderungen
Art. 5
Jede Änderung dieser Bestimmungen erfordert die Zustimmung beider Parteien.
Artikel 6
Inkrafttreten, Rückwirkende Anwendung
Art. 6
Die Vereinbarung tritt 20 Tage nach Unterzeichnung in Kraft.
Die Vereinbarung findet mit 1. Jänner 1995 Anwendung.
GESCHEHEN zu Brüssel am 20. Jänner 2000 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.