(a) Die österreichischen Behörden unternehmen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Bestimmungen des Artikels 12 (b) des Protokolls anzuwenden.
(b) Die Befreiung von innerstaatlichen Steuern auf die von den Europäischen Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezügen, wie dies in Artikel 13 (2) des Protokolls vorgesehen ist, findet auch auf Personen, die eine Alterspension, Invaliditätspension oder Hinterbliebenenpension beziehen, Anwendung, ebenso auf Personen, die eine Zuwendung gemäß Artikel 5 der Verordnung des Rates Nr. 259/68 zu den in der Verordnung des Rates Nr. 549/69 festgelegten Bedingungen erhalten.
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