(a) Artikel 1 findet auch auf die Lieferung von Waren und auf Dienstleistungen auf Grund von Verträgen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Sektors Anwendung, die nicht mehrwertsteuerpflichtig sind bzw. mehrwertsteuerpflichtig sind, aber in Bezug auf diese Lieferungen von Waren und diese Dienstleistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und deshalb mit Mehrwertsteuer belastet werden, ohne die Möglichkeit einer Rückerstattung zu haben. Ein derartiger Bezug von Waren oder Dienstleistungen durch die Forschungseinrichtung darf ausschließlich für die Zwecke der Umsetzung des entsprechenden Vertrages mit den Europäischen Gemeinschaften erfolgen.
(b) Eine Befreiung wird nur für die Lieferung von Waren und für Dienstleistungen gewährt, die für im Vertrag festgelegte Programme erforderlich sind. Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Vertrag mit Kostenteilung, so ist eine Befreiung nur im Ausmaß des von den Europäischen Gemeinschaften finanzierten Anteils an den Gesamtausgaben zu gewähren.
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