(a) Lokale Einkäufe
Die österreichischen Behörden bewirken die oben vorgesehene Befreiung, indem sie die den Europäischen Gemeinschaften auf ihre unter Artikel 1 und 2 fallenden lokalen Einkäufe verrechnete Mehrwertsteuer rückerstatten.
Anträge auf Rückerstattung können jährlich von den Europäischen Gemeinschaften an das österreichische Bundesministerium für Finanzen über das österreichische Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten gerichtet werden; Fotokopien von Lieferantenrechnungen sind dem Antrag beizulegen.
Findet Artikel 2 Anwendung, so müssen die Lieferantenrechnungen nicht notwendigerweise auf die Institutionen der Europäischen Gemeinschaften lauten. Fotokopien dieser Rechnungen an die Forschungseinrichtungen sowie Fotokopien der Kostenabrechnung der Forschungseinrichtungen an die Institutionen der Europäischen Gemeinschaften sind dem Antrag beizulegen.
Die österreichischen Behörden sorgen dafür, dass die Rückerstattung innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung erfolgt.
(b) Einkäufe innerhalb der Europäischen Union
Die österreichischen Behörden gewähren den Europäischen Gemeinschaften eine direkte Befreiung von der Mehrwertsteuer auf den Bezug von Waren und Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union unter Berücksichtigung der vom Mitgliedstaat als Gastland festgelegten Beschränkungen gemäß Artikel 15 (10) der Richtlinie 77/388/EWG des Rates, geändert durch die Richtlinie 92/111/EWG vom 14. Dezember 1992, unter der Voraussetzung, dass die Europäischen Gemeinschaften gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG dem leistenden Unternehmer das von den zuständigen Behörden abgezeichnete Formular der Europäischen Gemeinschaften übergeben. Das Formular dient als Nachweis für die Behörden, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die eine Steuerbefreiung gewährt wird, an die Europäischen Gemeinschaften geliefert bzw. für diese erbracht wurden.
Unbeschadet der unter Buchstabe (a) nachstehend angeführten besonderen Bestimmungen gewähren die österreichischen Behörden den Europäischen Gemeinschaften eine direkte Befreiung von der Verbrauchsteuer für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über Verbrauchsteuern.
(a) Lokale Einkäufe
Die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle für Heizzwecke und Kraftfahrzeuge wird durch Rückerstattung gewährleistet. Dabei gelten die gleichen Grundsätze und Verfahren wie für Befreiungen, die diplomatischen Vertretungen in Österreich gewährt werden.
Die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Alkohol, alkoholische Getränke und Tabakwaren setzt voraus, dass die Waren von einem in Österreich gelegenen Steuerlager gekauft werden. Die Europäischen Gemeinschaften übergeben dem Verkäufer (Lieferanten) wie unter Buchstabe B (b) angegeben, ein Formular, das vom österreichischen Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten abgezeichnet ist.
(b) Einkäufe innerhalb der Europäischen Union
Die österreichischen Behörden gewähren den Europäischen Gemeinschaften eine direkte Befreiung von der Verbrauchsteuer auf den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union unter der Voraussetzung, dass die Europäischen Gemeinschaften vor einem solchen Erwerb das von den zuständigen Behörden abgezeichnete Formular der Europäischen Gemeinschaften dem zugelassenen Lagerinhaber übergeben, der die Waren im Verfahren der Steueraussetzung gemeinsam mit einem Begleitdokument, wie dies in Artikel 18 der Richtlinie 92/12/EWG vorgesehen ist, versendet. Dieses Formular dient als Nachweis für die Behörden, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die eine Befreiung gewährt wird, an die Europäischen Gemeinschaften geliefert bzw. für diese erbracht wurden.
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