BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit (OPEC)

Soziale Sicherheit (OPEC)

In Kraft seit 01. September 1999
Up-to-date

Teil I

Begriffsbestimmungen

Art. 1 Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „OPEC“ die Organisation der erdölexportierenden Länder;

2. „Generalsekretär“ den Generalsekretär der OPEC oder jenen Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;

3. „Amtssitzabkommen“ das am 18. Februar 1974 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder *) in der jeweils geltenden Fassung;

4. „Angestellte“ den Generalsekretär und alle Angehörigen des Personals der OPEC mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;

5. „Vorsorgefonds“ den Vorsorgefonds der OPEC;

6. „ASVG“ das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;

7. „AlVG“ das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in der jeweils geltenden Fassung.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 382/1974 idF BGBl. Nr. 379/1985

Teil II

Umfang der Versicherung

Art. 2 Artikel 2

(1) Für Angestellte, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, und für die an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Angehörigen des Personals der OPEC gelten die Vorschriften des ASVG und des AlVG.

(2) Andere als die in Absatz 1 bezeichneten Angestellten haben das Recht, nach Maßgabe des Artikels 4 jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG beizutreten.

(3) Die Versicherung nach Absatz 2 hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

Art. 3 Artikel 3

(1) Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2 beginnt mit dem der Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung nächstfolgenden Tag.

(2) Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2 endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Beschäftigung bei der OPEC endet. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so endet die Versicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

(3) Endet nach Absatz 2 die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2, hat der Angestellte das Recht auf freiwillige Versicherung nach den Vorschriften des ASVG.

Art. 4 Artikel 4

Angestellte können das Recht nach Artikel 2 Absatz 2 binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der OPEC geltend machen.

Art. 5 Artikel 5

Die Angestellten und die an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Angehörigen des Personals der OPEC haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge nach den Vorschriften des ASVG und des AlVG zur Gänze zu entrichten.

Teil III

Aufnahme in den Vorsorgefonds

Art. 6 Artikel 6

(1) Wird ein in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneter Angestellter in den Vorsorgefonds aufgenommen, so werden ihm über seinen Antrag die von ihm für zu berücksichtigende Versicherungszeiten geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor nach dem ASVG erstattet. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach der Aufnahme in den Vorsorgefonds beim zuständigen Träger der Pensionsversicherung zu stellen.

(2) Stichtag für die Feststellung der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und des zuständigen Trägers der Pensionsversicherung ist der Zeitpunkt der Aufnahme in den Vorsorgefonds, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Tag folgende Monatserste.

(3) Die zu erstattenden Beiträge sind sechs Monate nach Einlangen des Antrages beim Träger der Pensionsversicherung fällig. Sie sind bei verspäteter Flüssigmachung mit dem für das Jahr, in dem der Antrag beim Träger der Pensionsversicherung einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach dem ASVG zu verzinsen.

(4) Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus Versicherungszeiten erhoben werden können, für die Beiträge erstattet wurden; ebenso erlischt ein Anspruch auf eine laufende Leistung ohne weiteres Verfahren, wobei die Pension und allfällige Zuschüsse noch für den Monat gebühren, der dem Einlangen des Antrages nach Absatz 1 beim Versicherungsträger folgt.

Teil IV

Verschiedene Bestimmungen

Art. 7 Artikel 7

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Generalsekretär können die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen treffen.

Art. 8 Artikel 8

Die OPEC wird zur Vereinfachung der Durchführung der Sozialversicherung ihrer Angestellten und der anderen an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Angehörigen ihres Personals Maßnahmen treffen, damit die erforderlichen Meldungen erstattet und die nach Artikel 5 zu entrichtenden Beiträge an die Wiener Gebietskrankenkasse überwiesen werden.

Art. 9 Artikel 9

Die nach Artikel 2 Absatz 2 vom Angestellten abzugebenden Erklärungen werden von der OPEC für den Angestellten der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt.

Art. 10 Artikel 10

Die OPEC erteilt den österreichischen Versicherungsträgern auf Ersuchen die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Auskünfte.

Art. 11 Artikel 11

Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden, daß sie eine Einengung der Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des Amtssitzabkommens darstellt.

Art. 12 Artikel 12

Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der OPEC über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Artikels 29 des Amtssitzabkommens Anwendung.

Teil V

Übergangsbestimmungen

Art. 13 Artikel 13

(1) Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis bei der OPEC bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen hat, haben binnen einem Monat nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, das Recht nach Artikel 2 Absatz 2 auszuüben.

(2) Für einen in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Angestellten, der bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in den Vorsorgefonds aufgenommen wurde, beginnt die in Artikel 6 Absatz 1 festgesetzte Frist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zu laufen.

(3) In den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 ist Artikel 9 entsprechend anzuwenden.

(4) In Absatz 1 bezeichnete Angestellte, die ihr Recht nach Artikel 2 Absatz 2 hinsichtlich der Pensionsversicherung nach dem ASVG ausüben, können dieses Recht rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Beginns ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der OPEC ausüben, frühestens jedoch mit dem 1. Jänner 1966. In diesem Fall sind

a) die Vorschriften des ASVG über die Verjährung von Beiträgen nicht anzuwenden,

b) die Beiträge mit dem für das jeweilige Jahr der Beschäftigung geltenden Aufwertungsfaktor nach dem ASVG aufzuwerten und

c) die Beiträge innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zu zahlen.

Teil VI

Schlußbestimmungen

Art. 14 Artikel 14

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem ein Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich und dem Generalsekretär erfolgt ist.

Art. 15 Artikel 15

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Jede Seite kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.

(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn der ständige Amtssitz der OPEC aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird.

Art. 16 Artikel 16

Durch das Außerkrafttreten dieses Abkommens werden die auf Grund dieses Abkommens erworbenen Rechte nicht beeinträchtigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 20. Juli 1998, in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.