(1) Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis bei der OPEC bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen hat, haben binnen einem Monat nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, das Recht nach Artikel 2 Absatz 2 auszuüben.
(2) Für einen in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Angestellten, der bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in den Vorsorgefonds aufgenommen wurde, beginnt die in Artikel 6 Absatz 1 festgesetzte Frist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zu laufen.
(3) In den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 ist Artikel 9 entsprechend anzuwenden.
(4) In Absatz 1 bezeichnete Angestellte, die ihr Recht nach Artikel 2 Absatz 2 hinsichtlich der Pensionsversicherung nach dem ASVG ausüben, können dieses Recht rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Beginns ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der OPEC ausüben, frühestens jedoch mit dem 1. Jänner 1966. In diesem Fall sind
a) die Vorschriften des ASVG über die Verjährung von Beiträgen nicht anzuwenden,
b) die Beiträge mit dem für das jeweilige Jahr der Beschäftigung geltenden Aufwertungsfaktor nach dem ASVG aufzuwerten und
c) die Beiträge innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zu zahlen.
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