BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit (OPEC)Art. 5

Art. 5Artikel 5

In Kraft seit 01. September 1999
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Die Angestellten und die an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Angehörigen des Personals der OPEC haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge nach den Vorschriften des ASVG und des AlVG zur Gänze zu entrichten.

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