Abkommen über die Erleichterung von Ambulanz-, Such- und Rettungsflügen samt Verbalnote (Ungarn)
Vorwort
Art. 1 Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe
1. „Ambulanzflug“ einen Flug, der mit Luftfahrzeugen, die im Herkunftsstaat registriert sind, entweder gegen Bezahlung oder unentgeltlich zum Zwecke eines dringlichen Transportes oder dringlicher medizinischer Versorgung von Verletzten oder Kranken durchgeführt wird;
2. „Such- und Rettungsflug“ einen Flug zur Auffindung, Bergung, Versorgung und zum Abtransport von bei Flug- und anderen Unfällen Verunglückten oder Verletzten, soweit es sich nicht um einen Ambulanzflug handelt;
3. „Herkunftsstaat“ den Staat, von dessen Gebiet aus Ambulanz- oder Such- und Rettungsflüge durchgeführt werden;
4. „Bestimmungsstaat“ den Staat, in dem ein vom Herkunftsstaat ausgehender Ambulanz- oder Such- und Rettungsflug durchgeführt wird;
5. „Außenlandeplätze“ jene Flächen, die nicht als Flugplätze gewidmet sind und die den Abflug und die Landung von Luftfahrzeugen, deren Bauart und technische Ausrüstung dies gestatten, ermöglichen.
Art. 2 Artikel 2
Luftfahrzeuge dürfen bei Ambulanz-, Such- und Rettungsflugeinsätzen auch auf Außenlandeplätzen ohne Genehmigung starten und landen.
Art. 3 Artikel 3
(1) Für den Grenzübertritt zwischen den Vertragsstaaten im Rahmen von Ambulanz-, Such- und Rettungsflügen benötigen Besatzungen, medizinisches Begleitpersonal und beförderte Personen keine Reisedokumente.
(2) Die Begleitung des Verunglückten oder Verletzten durch Familienangehörige oder, falls solche nicht anwesend sind, durch eine Begleitperson ist zulässig.
(3) Jeder Vertragsstaat wird alle in den anderen Vertragsstaat beförderten Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit zurücknehmen, auch wenn sie nicht im Besitz eines Reisedokumentes sind, ausgenommen jene Personen, die Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates sind oder die dort zum Zeitpunkt des Ambulanz-, Such- und Rettungsfluges eine gültige Aufenthaltsberechtigung hatten.
Art. 4 Artikel 4
(1) Rechtzeitig vor Beginn des Ambulanz-, Such- oder Rettungsfluges müssen folgende Angaben bekanntgegeben werden:
a) Rufzeichen und Type des Luftfahrzeuges,
b) Flugweg, voraussichtliche Flughöhe, Flugziel und Grenzüberflugstellen,
c) voraussichtlicher Zeitpunkt von Ankunft und Abflug am/vom geplanten Landeplatz,
d) Zweck des Fluges,
e) Namen der Mitglieder der Besatzung und des medizinischen Begleitpersonals.
(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 müssen den im folgenden genannten Dienststellen bekanntgegeben werden:
– in Österreich: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Bezirkskontrollstelle Wien (ACC Wien)
– in Ungarn: Vereinigte Flugsicherungszentrale der Republik Ungarn (ACC Budapest).
(3) Sofern Namen und Staatsbürgerschaft der beförderten Personen der im Absatz 2 genannten Dienststelle des Bestimmungsstaates nicht bereits bekannt sind, werden sie dieser Dienststelle nach Durchführung des Ambulanz-, Such- oder Rettungsfluges unverzüglich mitgeteilt.
Art. 5 Artikel 5
(1) Für Luftfahrzeuge werden keine Zollpapiere verlangt oder ausgestellt. Luftfahrzeuge, Bordvorräte – einschließlich Betriebsstoffe – sowie die für die Durchführung des Ambulanz-, Such- oder Rettungsfluges erforderlichen medizinischen und technischen Ausrüstungsgegenstände und Arzneimittel gelten im Bestimmungsstaat ohne förmliches Verfahren und ohne Leistung einer Sicherstellung als zur vorübergehenden Benutzung zugelassen.
(2) Die mitgeführten Bordvorräte – einschließlich Betriebsstoffe –, Ausrüstungsgegenstände und Arzneimittel sind, soweit sie bestimmungsgemäß verbraucht werden, von allen Zöllen, Steuern und Gebühren befreit. Soweit sie nicht verbraucht werden, sind sie wieder auszuführen.
(3) Für Waren, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, finden die Vorschriften über die Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze keine Anwendung. Andere Waren, die über das Reisegut hinausgehen, dürfen nicht mitgeführt werden.
(4) Die Luftfahrzeuge und deren Insassen dürfen nicht bewaffnet sein.
(5) Den zuständigen Behörden bleibt das Recht vorbehalten, die nach den innerstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Kontrollen durchzuführen.
Art. 6 Artikel 6
(1) Ambulanz-, Such- und Rettungsflüge im Bestimmungsstaat dürfen nur von solchen Piloten durchgeführt werden, welche die notwendigen Berechtigungen im Herkunftsstaat besitzen. Die zum Einsatz kommenden Luftfahrzeuge müssen entsprechend ausgerüstet und im Herkunftsstaat auf Grund der jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zugelassen sein.
(2) Die Berechtigungen gemäß Absatz 1 sind vom Piloten zusammen mit den nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates vorgesehenen Borddokumenten mitzuführen.
(3) Die Besatzung muß entsprechend ausgebildet sein und, falls ein Außenlandeplatz benützt werden soll, die Vorschriften des Bestimmungsstaates, welche die Flüge von und nach Außenlandeplätzen regeln, kennen.
Art. 7 Artikel 7
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder der Landesverteidigung die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens gänzlich oder teilweise aussetzen. Hievon ist der andere Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege in Kenntnis zu setzen.
Art. 8 Artikel 8
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in, dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilen, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
(2) Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar und tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlich auf diplomatischem Wege vorzunehmenden Kündigung beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.
Geschehen zu Budapest, am 23. Juni 1993 in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Anl. 1
Österreichische Botschaft
Budapest
Zl. 2.18.02/2-A/94
Verbalnote
Anl. 1
Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium des Äußeren der Republik Ungarn den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung und beehrt sich, in Verfolg ihrer Note Zl. 2.18.02/1-A/94 vom 24. Februar des Jahres folgendes Anliegen an das geschätzte Ministerium heranzutragen:
Die österreichische Seite beabsichtigt die folgende endgültige Modifikation von Artikel 4 (2) erste Einrückung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Erleichterung von Ambulanz-, Such- und Rettungsflügen:
„- in Österreich: AUSTRO CONTROL Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung, Bezirkskontrollstelle Wien (ACC Wien)“.
Die Botschaft hofft, daß diese Änderung bei den ungarischen Stellen auf Verständnis stoßen wird und benützt diese Gelegenheit, das geschätzte Ministerium des Äußeren der Republik Ungarn ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Budapest, am 17. März 1994
An das
Ministerium des Äußeren
der Republik Ungarn
Konsularhauptabteilung
Budapest
(Übersetzung)
Anl. 1
UNGARISCHES AUSSENAMT
Zl. K/15/50/1994
Verbalnote
Anl. 1
Das Außenministerium der Republik Ungarn drückt der Österreichischen Botschaft seine Hochachtung aus und beehrt sich – unter Bezugnahme auf die Verbalnoten Zl. 2.18.02/1-A/94 vom 24. Februar 1994 und Zl. 2.18.02/2-A/94 vom 17. März 1994 – folgendes mitzuteilen.
Zwischen der Republik Ungarn und der Republik Österreich wurde am 23. Juni 1993 in Budapest das Abkommen über die Erleichterung von Ambulanz-, Such- und Rettungsflügen unterfertigt. Das Abkommen wurde ungarischerseits ratifiziert und die ungarische Seite informierte darüber die g. Botschaft in geeigneter Weise.
Die g. Botschaft teilte in der obgenannten Verbalnote mit, daß auf Grund einer Änderung des österreichischen Luftfahrtgesetzes sowie des österreichischen Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr anstelle des „Bundesamtes für Zivilluftfahrt“ die „AUSTRO CONTROL Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung, Bezirkskontrollstelle Wien (ACC Wien)“ eingerichtet wurde. Daher soll im zweiten Absatz des Artikels 4 des Abkommens der Name des letztgenannten Amtes aufscheinen.
Das Außenministerium der Republik Ungarn hat den Inhalt obiger Noten der g. Botschaft zur Kenntnis genommen, die zuständigen ungarischen Behörden hievon in Kenntnis gesetzt und wird den Text des Notenwechsels bezüglich der Benennung der im ggstl. Artikel des Abkommens erwähnten Dienststellen in der Folge berücksichtigen.
Das Außenministerium der Republik Ungarn benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Republik Österreich die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Budapest, am 15. April 1994
An die
Österreichische Botschaft