Österreichische Botschaft
Budapest
Zl. 2.18.02/2-A/94
Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium des Äußeren der Republik Ungarn den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung und beehrt sich, in Verfolg ihrer Note Zl. 2.18.02/1-A/94 vom 24. Februar des Jahres folgendes Anliegen an das geschätzte Ministerium heranzutragen:
Die österreichische Seite beabsichtigt die folgende endgültige Modifikation von Artikel 4 (2) erste Einrückung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Erleichterung von Ambulanz-, Such- und Rettungsflügen:
„- in Österreich: AUSTRO CONTROL Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung, Bezirkskontrollstelle Wien (ACC Wien)“.
Die Botschaft hofft, daß diese Änderung bei den ungarischen Stellen auf Verständnis stoßen wird und benützt diese Gelegenheit, das geschätzte Ministerium des Äußeren der Republik Ungarn ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Budapest, am 17. März 1994
An das
Ministerium des Äußeren
der Republik Ungarn
Konsularhauptabteilung
UNGARISCHES AUSSENAMT
Zl. K/15/50/1994
Das Außenministerium der Republik Ungarn drückt der Österreichischen Botschaft seine Hochachtung aus und beehrt sich – unter Bezugnahme auf die Verbalnoten Zl. 2.18.02/1-A/94 vom 24. Februar 1994 und Zl. 2.18.02/2-A/94 vom 17. März 1994 – folgendes mitzuteilen.
Zwischen der Republik Ungarn und der Republik Österreich wurde am 23. Juni 1993 in Budapest das Abkommen über die Erleichterung von Ambulanz-, Such- und Rettungsflügen unterfertigt. Das Abkommen wurde ungarischerseits ratifiziert und die ungarische Seite informierte darüber die g. Botschaft in geeigneter Weise.
Die g. Botschaft teilte in der obgenannten Verbalnote mit, daß auf Grund einer Änderung des österreichischen Luftfahrtgesetzes sowie des österreichischen Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr anstelle des „Bundesamtes für Zivilluftfahrt“ die „AUSTRO CONTROL Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung, Bezirkskontrollstelle Wien (ACC Wien)“ eingerichtet wurde. Daher soll im zweiten Absatz des Artikels 4 des Abkommens der Name des letztgenannten Amtes aufscheinen.
Das Außenministerium der Republik Ungarn hat den Inhalt obiger Noten der g. Botschaft zur Kenntnis genommen, die zuständigen ungarischen Behörden hievon in Kenntnis gesetzt und wird den Text des Notenwechsels bezüglich der Benennung der im ggstl. Artikel des Abkommens erwähnten Dienststellen in der Folge berücksichtigen.
Das Außenministerium der Republik Ungarn benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Republik Österreich die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Budapest, am 15. April 1994
An die
Österreichische Botschaft
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