(1) Für den Grenzübertritt zwischen den Vertragsstaaten im Rahmen von Ambulanz-, Such- und Rettungsflügen benötigen Besatzungen, medizinisches Begleitpersonal und beförderte Personen keine Reisedokumente.
(2) Die Begleitung des Verunglückten oder Verletzten durch Familienangehörige oder, falls solche nicht anwesend sind, durch eine Begleitperson ist zulässig.
(3) Jeder Vertragsstaat wird alle in den anderen Vertragsstaat beförderten Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit zurücknehmen, auch wenn sie nicht im Besitz eines Reisedokumentes sind, ausgenommen jene Personen, die Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates sind oder die dort zum Zeitpunkt des Ambulanz-, Such- und Rettungsfluges eine gültige Aufenthaltsberechtigung hatten.
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