(1) Rechtzeitig vor Beginn des Ambulanz-, Such- oder Rettungsfluges müssen folgende Angaben bekanntgegeben werden:
a) Rufzeichen und Type des Luftfahrzeuges,
b) Flugweg, voraussichtliche Flughöhe, Flugziel und Grenzüberflugstellen,
c) voraussichtlicher Zeitpunkt von Ankunft und Abflug am/vom geplanten Landeplatz,
d) Zweck des Fluges,
e) Namen der Mitglieder der Besatzung und des medizinischen Begleitpersonals.
(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 müssen den im folgenden genannten Dienststellen bekanntgegeben werden:
– in Österreich: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Bezirkskontrollstelle Wien (ACC Wien)
– in Ungarn: Vereinigte Flugsicherungszentrale der Republik Ungarn (ACC Budapest).
(3) Sofern Namen und Staatsbürgerschaft der beförderten Personen der im Absatz 2 genannten Dienststelle des Bestimmungsstaates nicht bereits bekannt sind, werden sie dieser Dienststelle nach Durchführung des Ambulanz-, Such- oder Rettungsfluges unverzüglich mitgeteilt.
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