Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest
Freier Transit
Art. 2Gebühren für Mineralöl und seine Derivate
Art. 3Fiskalgebühr für andere Waren als Mineralöl und seine Derivate
Art. 4Eisenbahn und Straßenverkehr
Art. 5Vermehrte Benützung des Hafens von Triest
Art. 6Investitionen im Hafen von Triest
Art. 7Gemischte Kommission
Art. 8Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer
Anl. 1Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Freier Transit
1. Allen für Österreich bestimmten oder von dort kommenden Waren wird der freie Transit durch den Hafen von Triest gewährt, unbeschadet der Bestimmungen bezüglich der Wahrung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit.
2. Die für den freien Transit von Mineralöl und seinen Derivaten durch den Hafen von Triest notwendigen Konzessionen werden binnen der günstigsten Fristen und so langfristig wie rechtlich möglich erteilt.
3. Die Lager des für die Versorgung Österreichs bestimmten Mineralöls sind, soweit sie dieser Aufgabe dienen, von der Pflicht befreit, Mindestreserven zu bilden.
4. Die italienische Regierung wird geeignete Maßnahmen treffen, um die Zollabfertigung von für Österreich bestimmten und in Triest umgeschlagenem Mineralöl und seinen Derivaten im Rahmen der geltenden Gesetzgebung zu erleichtern.
Artikel 2
Art. 2 Gebühren für Mineralöl und seine Derivate
Mineralöl und seine Derivate, die in Triest umgeschlagen werden und für Österreich bestimmt sind, unterliegen der Zahlung von einem Fünftel der jeweils geltenden Fiskalgebühr und von zwei Dritteln der jeweils geltenden Hafengebühr für entladene Waren, jedenfalls aber einer Mindesthafengebühr von 180 Lire pro Tonne.
Artikel 3
Art. 3 Fiskalgebühr für andere Waren als Mineralöl und seine Derivate
1. Andere österreichische oder für Österreich bestimmte Waren als Mineralöl und seine Derivate unterliegen der Zahlung von 80% der in den diesbezüglichen italienischen Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Fiskalgebühr für entladene Waren.
2. Erhöht sich das Verladevolumen dieser Waren – bezogen auf das Basisjahr 1984 – so wird für jede 5%ige Volumenserhöhung die Fiskalgebühr um ein weiteres Prozent abgesenkt. Die Gesamtreduzierung darf jedenfalls 80% des üblichen Prozentsatzes der Fiskalgebühr nicht überschreiten.
3. Die Höhe der sich aus Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 dieses Artikels ergebenden Fiskalgebühr für das jeweils folgende Kalenderjahr wird von der in Artikel 7 dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Kommission festgelegt.
Artikel 4
Art. 4 Eisenbahn und Straßenverkehr
1. Die Österreichischen Bundesbahnen und die Italienischen Staatsbahnen vertiefen die im Abkommen vom 22. Oktober 1955 vorgesehene Zusammenarbeit, um das Volumen der Transitgüter weiter zu erhöhen.
2. Die beiden Vertragspartner wirken ferner darauf hin, daß von den Österreichischen Bundesbahnen und den Italienischen Staatsbahnen auch im technischen und betrieblichen Bereich Maßnahmen zur Förderung des Güterverkehrs über den Hafen von Triest getroffen werden.
3. Als besondere Förderungsmaßnahme für den Hafen von Triest ist Österreich bereit, im Zuge seiner Neuregelung des Genehmigungsverfahrens für Straßengütertransporte ein eigenes Kontingent von Einzelbewilligungen für Triest einzuräumen.
Artikel 5
Art. 5 Vermehrte Benützung des Hafens von Triest
1. Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit zwischen der österreichischen Bundeswirtschaftskammer, der Handelskammer von Triest und der Autonomen Hafenbehörde von Triest im Rahmen des Seehafenkontaktkomitees Österreich – Triest mit dem Ziel zu unterstützen, eine vermehrte Benützung des Hafens von Triest durch die österreichischen Unternehmen zu fördern.
2. Zu diesem Zweck nehmen die zuständigen österreichischen Behörden auch jede geeignete Informationstätigkeit vor, um das Interesse der österreichischen Unternehmen an der Benützung des Hafens von Triest zu stärken.
3. Die Autonome Hafenbehörde von Triest räumt im Einvernehmen mit den interessierten Seiten zur Förderung des Transits von und nach Österreich die in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 des österreichisch-italienischen Übereinkommens zur Hebung des österreichischen Handels über den Hafen von Triest vom 14. Mai 1934 vorgesehenen Begünstigungen ein.
Artikel 6
Art. 6 Investitionen im Hafen von Triest
1. Die österreichische Seite verpflichtet sich, Investitionen im Hafen von Triest durch österreichische Wirtschaftsorganisationen und Unternehmen, sowohl auf dem Gebiet der Infrastruktur als auch in der Form von Industrieansiedlungen, zu ermutigen.
2. Sie ermutigt darüber hinaus jede zweckmäßige Informationstätigkeit der österreichischen Bundeswirtschaftskammer im Einvernehmen mit der Handelskammer Triest und der Autonomen Hafenbehörde von Triest auch mittels Veranstaltung von Seminaren und Austausch von Delegationen.
3. Die in Artikel 7 eingesetzte Gemischte Kommission wird beauftragt, im Sinne der im Absatz 1 genannten Ziele die eingetretenen Fortschritte zu verfolgen.
Artikel 7
Art. 7 Gemischte Kommission
Für die Zwecke dieses Abkommens sowie des Abkommens zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest vom 22. Oktober 1955 wird eine Gemischte Kommission eingesetzt. Sie ersetzt die im Artikel 1 des zweitgenannten Abkommens vorgesehene Gemischte Unterkommission und tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
Artikel 8
Art. 8 Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer
1. Das vorliegende Abkommen ist in Übereinstimmung mit den jeweiligen Verfassungsbestimmungen der Vertragsstaaten zu ratifizieren und tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
2. Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann frühestens nach fünf Jahren ab seinem Inkrafttreten unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden, es sei denn, die Vertragsstaaten treffen einvernehmlich eine andere Entscheidung.
Geschehen zu Triest am 4. Oktober 1985 in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Anl. 1
Der Generalsekretär
für
Auswärtige Angelegenheiten
Triest, am 4. Oktober 1985
Herr Unterstaatssekretär,
Ich beehre mich zu bestätigen, daß während der Verhandlungen des heute unterzeichneten Abkommens zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest folgendes Einvernehmen erzielt wurde:
Sollten in Folge von grundsätzlichen Änderungen der die italienischen Häfen betreffenden italienischen Steuergesetzgebung, wie die Ersetzung einer oder beider in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Gebühren durch andere Gebühren, die in diesen Artikeln geregelte Gebührenreduzierung ihre Bedeutung verlieren, werden beide Seiten Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluß eines neuen Abkommens aufnehmen, um in Verfolgung der Ziele des heute unterzeichneten Abkommens mit diesem vergleichbare Bedingungen zu schaffen.
Ich darf Sie bitten, mir Ihr diesbezügliches Einverständnis bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Unterstaatssekretär, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
DDr. Gerald Hinteregger m. p.
Botschafter
Anl. 1
Herrn
Abg. Mario Fioret
Unterstaatssekretär im
Außenministerium der
Italienischen Republik
Der Unterstaatssekretär
im Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
Triest, am 4. Oktober 1985
Herr Generalsekretär,
Ich bestätige den Empfang Ihres Schreibens vom 4. Oktober 1985, das folgenden Inhalt hat:
(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)
Ich darf Ihnen hiemit, Herr Generalsekretär, das diesbezügliche Einverständnis der italienischen Seite bekanntgeben.
Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Mario Fioret m. p.
Anl. 1
Herrn Botschafter
DDr. Gerald Hinteregger
Generalsekretär im Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der
Republik Österreich