1. Andere österreichische oder für Österreich bestimmte Waren als Mineralöl und seine Derivate unterliegen der Zahlung von 80% der in den diesbezüglichen italienischen Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Fiskalgebühr für entladene Waren.
2. Erhöht sich das Verladevolumen dieser Waren – bezogen auf das Basisjahr 1984 – so wird für jede 5%ige Volumenserhöhung die Fiskalgebühr um ein weiteres Prozent abgesenkt. Die Gesamtreduzierung darf jedenfalls 80% des üblichen Prozentsatzes der Fiskalgebühr nicht überschreiten.
3. Die Höhe der sich aus Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 dieses Artikels ergebenden Fiskalgebühr für das jeweils folgende Kalenderjahr wird von der in Artikel 7 dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Kommission festgelegt.
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