Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
Vorwort
ANWENDUNGSBEREICH
Art. 1 Artikel 1
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens berechtigen Unternehmer mit dem Sitz in Österreich oder Portugal, Personen oder Güter auf der Straße in Kraftfahrzeugen, die in einem der beiden Staaten zugelassen sind, zwischen den Staatsgebieten der Vertragsparteien oder im Transit durch ihre Staatsgebiete zu befördern.
(2) „Unternehmer“ ist jede natürliche oder juristische Person oder jede Gesellschaft, die entweder in der Republik Österreich oder in der Republik Portugal zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Werkverkehr auf der Straße befugt ist.
(3) „Fahrzeug“ ist jedes Kraftfahrzeug, das
a) zur Beförderung von mehr als acht Personen – außer dem Lenker – oder von Gütern gebaut ist und auf Straßen dafür verwendet wird;
b) in einer der Vertragsparteien zugelassen ist
sowie jeder Anhänger oder Sattelanhänger, der die Bedingung von Artikel 1 Abs. 3 lit. a erfüllt und von einem Unternehmer einer Vertragspartei eingesetzt wird.
(4) Keine Bestimmung in diesem Abkommen ermächtigt einen Unternehmer einer Vertragspartei, Personen oder Güter im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes aufzunehmen.
BEFÖRDERUNG VON PERSONEN
Art. 2 Artikel 2
(1) Kraftfahrlinienverkehr ist die Beförderung von Fahrgästen mit Omnibussen auf einer bestimmten Fahrstrecke nach einem festgelegten Fahrplan und Tarifen mit dem Recht, Fahrgäste an den Ausgangs- und Zielorten sowie an anderen festgelegten Haltestellen aufzunehmen und abzusetzen.
(2) Eine Kraftfahrlinie kann mit der Genehmigung der zuständigen Behörden der Vertragsparteien für den Abschnitt der Fahrstrecke innerhalb ihres Staatsgebiets im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie mit der Zustimmung der Transitländer eingerichtet werden. Eine solche Genehmigung wird für einen Zeitraum von einem bis fünf Jahren auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erteilt.
(3) Ansuchen um solche Genehmigungen sind bei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei zeitgerecht in schriftlicher Form einzureichen. Die Ansuchen müssen folgende Angaben enthalten:
Unternehmen, Fahrstrecke, Fahrplan, Tarife, Haltestellen, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, vorgeschlagene Betriebsdauer sowie Zeitpunkt, in dem der Betrieb aufgenommen werden soll.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden gemeinsam in schriftlicher Form oder in einem Gemischten Ausschuß (Artikel 14) insbesondere folgende Angelegenheiten beschließen:
a) Einrichtung neuer und Betrieb bestehender Verkehrslinien;
b) Fahrpläne;
c) Tarife;
d) Betriebsbedingungen;
e) Einschränkung, Erweiterung oder Einstellung von Verkehrslinien.
Art. 3 Artikel 3
(1) Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Abkommens ist der Verkehrsdienst, der weder Linien- noch Pendelverkehr ist. Beim Gelegenheitsverkehr dürfen Fahrgäste während der Fahrt weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen hievon gestattet. Diese Fahrten können mit einer gewissen Häufigkeit erfolgen, ohne dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr zu verlieren.
(2) Abgesehen von den in Artikel 4 genannten Ausnahmen darf die Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr von Unternehmern einer Vertragspartei nur mit einer von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei im voraus ausgestellten Genehmigung durchgeführt werden.
Art. 4 Artikel 4
(1) Ein Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei ein Fahrzeug gemäß den Rechtsvorschriften dieser Partei für die folgenden internationalen Gelegenheitsverkehrsdienste einzusetzen, ohne daß hiefür eine Bewilligung erforderlich ist:
a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“, dh. Fahrten, die im selben Fahrzeug durchgeführt werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an ihren Ausgangsort zurückbringt;
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und die Rückfahrt eine Leerfahrt ist;
c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen werden und die Fahrgäste:
i) im Staatsgebiet eines Drittstaates auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer Ankunft auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefaßt und in das Staatsgebiet der Vertragspartei befördert werden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder
ii) eingeladen werden, sich in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen eine zusammengehörige, nicht zum Zwecke der Reise gebildete Personengruppe sein, die in das Staatsgebiet der Vertragspartei zurückgebracht wird, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.
(2) Ein Unternehmer, der Gelegenheitsverkehrsdienste im Sinne dieses Abkommens durchführt, hat in jedem seiner hiefür verwendeten Fahrzeuge ein von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, ausgestelltes Kontrolldokument mit sich zu führen.
Art. 5 Artikel 5
(1) Pendelverkehr im Sinne dieses Abkommens ist ein Verkehrsdienst, bei dem Reisende, die vor Reiseantritt zu Gruppen zusammengefaßt wurden, von demselben Ausgangsort zu demselben Zielort befördert werden und der aus mehreren Hin- und Rückfahrten besteht. Jede Reisegruppe, die die Hinfahrt gemeinsam durchgeführt hat, wird auf einer späteren Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht.
Als „Ausgangsort“ und „Zielort“ gelten der Ort des Reiseantritts und der des Reiseziels sowie deren unmittelbare Umgebung.
(2) Bei Pendelfahrten dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
(3) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
(4) Ein Unternehmer einer Vertragspartei ist nicht berechtigt, ein Fahrzeug für Pendelfahrten im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei einzusetzen, ohne hiefür eine von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei ausgestellte Genehmigung zu besitzen.
(5) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei
a) entgegen den Bestimmungen von Absatz 1 Reisende die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;
b) entgegen den Bestimmungen von Absatz 2 Reisende unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden;
c) entgegen den Bestimmungen von Absatz 3 die erste Hinfahrt und die letzte Rückfahrt Leerfahrten sind.
BEFÖRDERUNG VON GÜTERN
Art. 6 Artikel 6
(1) Mit Ausnahme der in Artikel 8 genannten Beförderungen bedarf die Güterbeförderung zwischen den Staatsgebieten der Vertragsparteien oder im Transit durch ihre Staatsgebiete einer Genehmigung der anderen Vertragspartei; diese Genehmigung gilt für ein Fahrzeug oder eine Kombination von Fahrzeugen. Sie wird für einen bestimmten Zeitraum ausgestellt und gilt jeweils für eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt einschließlich Beförderungen im Transit).
(2) Eine Genehmigung wird von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, im Namen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei für den betreffenden Unternehmer ausgestellt; sie darf nur von diesem Unternehmer verwendet werden und ist nicht übertragbar.
Art. 7 Artikel 7
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien vereinbaren auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Art und Anzahl der Genehmigungen für das folgende Jahr. Bei der Festlegung der Kontingente werden sowohl verkehrs- als auch gesamtwirtschaftliche Interessen jeder Vertragspartei berücksichtigt.
(2) Die nähere Durchführung des Genehmigungsverfahrens, die Form der zu verwendenden Formulare sowie die an die Unternehmer jeder Vertragspartei auszugebende Anzahl von Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt. Die erteilten Genehmigungen werden jedem Unternehmer im Wege der zuständigen Behörde der Vertragspartei, der er angehört, ausgefolgt.
(3) Die Genehmigungen und sonstige gemäß diesem Abkommen erforderliche Dokumente sind im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen kontrollberechtigten Organen der Vertragsparteien vorzuweisen.
Art. 8 Artikel 8
(1) Keine Genehmigungen sind erforderlich für:
a) die gelegentliche Beförderung von Gütern zu und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern von Fahrzeugen zur Personenbeförderung sowie die Beförderung von Gepäck in Fahrzeugen aller Art zu und von Flughäfen;
c) die Beförderung von Postsendungen;
d) die Beförderung von Müll und Fäkalien;
e) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;
f) die Beförderung beschädigter Fahrzeuge;
g) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
h) die Beförderung von Leichen;
i) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken, die für Ausstellungen, Messen oder gewerbliche Zwecke bestimmt sind;
j) die Beförderung von Gegenständen und Ausrüstungen, die ausschließlich zur Werbung und Information bestimmt sind;
k) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- oder Zirkusveranstaltungen oder Messen sowie zu oder von Rundfunk-, Fernseh- oder Filmaufnahmen;
l) die Beförderung von Gütern in Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht, einschließlich der Anhänger, 6 t nicht überschreitet oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
m) die Beförderung wertvoller Güter (zB Edelmetalle oder Wertpapiere) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei- oder anderen Sicherheitsorganen begleitet werden;
n) die Beförderung der für die ärztliche Behandlung in Notfällen erforderlichen Güter, insbesondere bei Naturkatastrophen;
o) die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten Austauschfahrzeuges, das ein im Ausland funktionsuntüchtig gewordenes Fahrzeug ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Austauschfahrzeug mit der für das funktionsuntüchtig gewordene Fahrzeug erteilten Genehmigung;
p) Leerfahrten von im Güterverkehr eingesetzten Fahrzeugen;
q) die Beförderung von Gütern mit Überlänge oder Übergewicht unter der Bedingung, daß der Unternehmer entsprechend den innerstaatlichen Straßenverkehrsvorschriften im Besitz einer erforderlichen Sondergenehmigung ist.
(2) Die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmer, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen, ist genehmigungspflichtig, unterliegt jedoch keiner Kontingentierung.
Art. 9 Artikel 9
(1) Eine Genehmigung nach Artikel 6 Abs. 1 berechtigt Unternehmer der Vertragsparteien nicht zur Güterbeförderung zwischen dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei und dem Staatsgebiet eines Drittstaates. Die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei kann derartige Fahrten jedoch genehmigen, sofern sie dabei insbesondere die Verkehrsdichte berücksichtigt.
(2) Unter Berücksichtigung des Verkehrs und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein Sonderkontingent für diese Beförderung vereinbaren.
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Art. 10 Artikel 10
In allen Fällen, die nicht durch die Bestimmungen dieses Abkommens oder internationaler Übereinkommen geregelt sind, zu denen die Vertragsparteien als Signatarstaaten gehören oder denen sie beigetreten sind, finden die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Anwendung.
Art. 11 Artikel 11
(1) Überschreitet das Gewicht, die Abmessungen oder der Achsdruck des Fahrzeuges die im Staatsgebiet einer Vertragspartei zulässigen Höchstwerte, bedarf das Fahrzeug einer Sondergenehmigung der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei.
(2) Sieht diese Genehmigung vor, daß das Fahrzeug eine bestimmte Fahrtstrecke benutzen muß, sind Beförderungen nur auf dieser Fahrtstrecke zulässig.
Art. 12 Artikel 12
(1) Im Staatsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien zugelassene Fahrzeuge sind im Staatsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei von auf den Betrieb oder die Haltung eines Kraftfahrzeuges eingehobenen Steuern und Abgaben befreit.
(2) Die in Absatz 1 genannte Befreiung gilt nicht für Steuern oder Abgaben auf Kraftstoffverbrauch und für Mautgebühren (Sonderabgaben für die Benützung bestimmter Brücken, Tunnels, Fähren oder Straßenabschnitte).
(3) Die in Absatz 1 genannten Befreiungen gelten weder für den nach österreichischem Recht eingehobenen Straßenverkehrsbeitrag noch für die nach portugiesischem Gesetz auf Personenbeförderung im Linienverkehr eingehobenen Steuern.
(4) Die in Absatz 1 genannte Befreiung wird im Staatsgebiet einer Vertragspartei gewährt, solange die im betreffenden Staatsgebiet für die vorübergehende Einfuhr – ohne Bezahlung von Einfuhrsteuern und Einfuhrzöllen – von Fahrzeugen, die in den Geltungsbereich dieses Absatzes fallen, geltenden Zollvorschriften eingehalten werden.
Art. 13 Artikel 13
(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften, die Bestimmungen dieses Abkommens oder die in der Beförderungsgenehmigung festgelegten Bedingungen, hat die zuständige Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgende Schritte zu unternehmen:
a) Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis, die bestehenden Vorschriften zu beachten;
b) Einstellung der Ausgabe weiterer Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen im Staatsgebiet der Vertragspartei, in dem die Übertretung begangen wurde, oder Entzug einer bereits erteilten Genehmigung.
(2) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien werden einander von jeder Verletzung im Sinne von Absatz 1 in Kenntnis setzen.
(3) Dieser Artikel ist unbeschadet der im Gesetz vorgesehenen Schritte anzuwenden, die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Staates, auf dessen Staatsgebiet die Übertretung erfolgte, ergriffen werden können.
Art. 14 Artikel 14
(1) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann eine Tagung eines aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammengesetzten Gemischten Ausschusses beantragen, um alle Fragen zu erörtern, die bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens auftauchen können.
(2) Der Gemischte Ausschuß tritt abwechselnd auf dem Staatsgebiet der einen oder anderen Vertragspartei zusammen.
Art. 15 Artikel 15
(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten. Danach verlängert sich seine Gültigkeit automatisch jeweils um ein Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 18. April 1985 in zwei Urschriften in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.