(1) Mit Ausnahme der in Artikel 8 genannten Beförderungen bedarf die Güterbeförderung zwischen den Staatsgebieten der Vertragsparteien oder im Transit durch ihre Staatsgebiete einer Genehmigung der anderen Vertragspartei; diese Genehmigung gilt für ein Fahrzeug oder eine Kombination von Fahrzeugen. Sie wird für einen bestimmten Zeitraum ausgestellt und gilt jeweils für eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt einschließlich Beförderungen im Transit).
(2) Eine Genehmigung wird von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, im Namen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei für den betreffenden Unternehmer ausgestellt; sie darf nur von diesem Unternehmer verwendet werden und ist nicht übertragbar.
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