(1) Keine Genehmigungen sind erforderlich für:
a) die gelegentliche Beförderung von Gütern zu und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern von Fahrzeugen zur Personenbeförderung sowie die Beförderung von Gepäck in Fahrzeugen aller Art zu und von Flughäfen;
c) die Beförderung von Postsendungen;
d) die Beförderung von Müll und Fäkalien;
e) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;
f) die Beförderung beschädigter Fahrzeuge;
g) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
h) die Beförderung von Leichen;
i) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken, die für Ausstellungen, Messen oder gewerbliche Zwecke bestimmt sind;
j) die Beförderung von Gegenständen und Ausrüstungen, die ausschließlich zur Werbung und Information bestimmt sind;
k) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- oder Zirkusveranstaltungen oder Messen sowie zu oder von Rundfunk-, Fernseh- oder Filmaufnahmen;
l) die Beförderung von Gütern in Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht, einschließlich der Anhänger, 6 t nicht überschreitet oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
m) die Beförderung wertvoller Güter (zB Edelmetalle oder Wertpapiere) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei- oder anderen Sicherheitsorganen begleitet werden;
n) die Beförderung der für die ärztliche Behandlung in Notfällen erforderlichen Güter, insbesondere bei Naturkatastrophen;
o) die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten Austauschfahrzeuges, das ein im Ausland funktionsuntüchtig gewordenes Fahrzeug ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Austauschfahrzeug mit der für das funktionsuntüchtig gewordene Fahrzeug erteilten Genehmigung;
p) Leerfahrten von im Güterverkehr eingesetzten Fahrzeugen;
q) die Beförderung von Gütern mit Überlänge oder Übergewicht unter der Bedingung, daß der Unternehmer entsprechend den innerstaatlichen Straßenverkehrsvorschriften im Besitz einer erforderlichen Sondergenehmigung ist.
(2) Die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmer, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen, ist genehmigungspflichtig, unterliegt jedoch keiner Kontingentierung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise