(1) Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Abkommens ist der Verkehrsdienst, der weder Linien- noch Pendelverkehr ist. Beim Gelegenheitsverkehr dürfen Fahrgäste während der Fahrt weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen hievon gestattet. Diese Fahrten können mit einer gewissen Häufigkeit erfolgen, ohne dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr zu verlieren.
(2) Abgesehen von den in Artikel 4 genannten Ausnahmen darf die Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr von Unternehmern einer Vertragspartei nur mit einer von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei im voraus ausgestellten Genehmigung durchgeführt werden.
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