BundesrechtInternationale VerträgeEur. Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

Eur. Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

In Kraft seit 02. Juli 2001
Up-to-date

ARTIKEL I

Art. 1 Begriffsbestimmungen

In diesem Übereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

a) „Übereinkommen“ bezeichnet das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ 2 ) in der nachfolgend geänderten Fassung;

b) „Vorläufige Vereinbarung“ bezeichnet die am 13. Mai 1977 in Paris zwischen Verwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsgesellschaften geschlossene und bei der französischen Verwaltung hinterlegte Vereinbarung über die Gründung einer vorläufigen europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „INTERIM EUTELSAT“;

c) „ECS-Vereinbarung“ bezeichnet die am 10. März 1978 in Paris beschlossene Zusatzvereinbarung zur Vorläufigen Vereinbarung über das Weltraumsegment des Fernmeldesatellitensystems für den festen Funkdienst (ECS);

d) „Vertragspartei“ bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist oder auf den es vorläufig angewendet wird;

e) „Der Generaldirektor der EUTELSAT“ bezeichnet den Leiter des geschäftsführenden Organs der EUTELSAT;

f) „Der geschäftsführende Sekretär“ bezeichnet den Leiter des Sekretariats der EUTELSAT;

g) „Das Unternehmen Eutelsat S.A.“ bezeichnet ein Unternehmen, das nach dem Recht einer der Vertragsparteien gegründet wurde; dieses hat seinen Sitz zunächst in Frankreich;

h) „Weltraumsegment“ bezeichnet eine Gesamtheit von Fernmeldesatelliten sowie die für ihren Betrieb erforderlichen Bahnverfolgungs-, Telemetrie-, Befehls-, Steuerungs-, Überwachungs- und zugehörigen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände;

i) „Satellitensystem“ bezeichnet die Einheit, die aus einem Weltraumsegment und den Erdefunkstellen mit Zugang zu diesem Weltraumsegment besteht;

j) „Fernmeldeverkehr“ bezeichnet jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeden Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Tönen oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, auf optischem Wege oder über andere elektromagnetische Systeme;

k) „Die fundamentalen Grundsätze“ bezeichnet die in Artikel III a) des Übereinkommens angeführten Grundsätze;

l) „Die Vereinbarung“ bezeichnet die Vereinbarung zwischen der EUTELSAT und dem Unternehmen Eutelsat S.A., deren Zweck es ist, die Beziehung zwischen der EUTELSAT und dem Unternehmen Eutelsat S.A. und deren jeweilige Pflichten zu definieren und insbesondere den Rahmen zu schaffen, der es der EUTELSAT ermöglicht, die Einhaltung der fundamentalen Grundsätze durch das Unternehmen Eutelsat S.A. zu kontrollieren und zu gewährleisten.

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2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 350/1985 idF BGBl. III Nr. 50/2000

ARTIKEL II

Art. 2 Gründung der EUTELSAT und des Unternehmens Eutelsat S.A.

a) Hiermit gründen die Vertragsparteien die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation, im Folgenden als EUTELSAT bezeichnet.

b) i) Die Gründung des Unternehmens Eutelsat S.A. erfolgt zu dem Zweck, ein Satellitensystem zu betreiben und Satellitendienste anzubieten; zu diesem Zweck werden dem Unternehmen Eutelsat S.A. die Vermögenswerte der EUTELSAT und die betrieblichen Aufgaben übertragen.

ii) Das Unternehmen Eutelsat S.A. wird durch seine Gründungsurkunden und die Gesetze des Landes, in dem es gegründet wird, bestimmt.

iii) Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Sitz des Unternehmens Eutelsat S.A. errichtet wird und in deren Hoheitsgebiet sich Vermögenswerte befinden und/oder betrieben werden, ergreift im Einklang mit den zwischen der Vertragspartei und dem Unternehmen Eutelsat S.A. zu treffenden Vereinbarungen jene Maßnahmen, die erforderlich werden könnten, um die Gründung und den Betrieb des Unternehmens Eutelsat S.A. zu erleichtern.

c) Die Beziehung zwischen EUTELSAT und dem Unternehmen Eutelsat S.A. wird in der Vereinbarung festgesetzt.

d) Die einschlägigen Bestimmungen der Anlage A dieses Übereinkommens werden zu dem Zweck angewandt, die Kontinuität zwischen den Tätigkeiten der EUTELSAT und denen des Unternehmens Eutelsat S.A. zu gewährleisten.

ARTIKEL III

Art. 3 Zweck der EUTELSAT

a) Der primäre Zweck der EUTELSAT ist es, die Wahrung der in diesem Artikel dargelegten fundamentalen Grundsätze durch das Unternehmen Eutelsat S.A. zu gewährleisten; nämlich:

i) Verpflichtungen zur Erbringung des öffentlichen Dienstes/Universaldienstes: Solche Verpflichtungen gelten für das Weltraumsegment und für dessen Nutzung zur Bereitstellung von Diensten, die mit dem öffentlichen vermittelten Telefonnetz verbunden werden; die Bereitstellung audiovisueller und zukünftiger Dienste erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Regelungen und internationalen Vereinbarungen, insbesondere mit den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen, unter Berücksichtigung der für das Universaldienstkonzept und die Informationsgesellschaft geltenden Bestimmungen;

ii) Europaweite Reichweite des Satellitensystems: Das Unternehmen Eutelsat S.A. bemüht sich auf einer wirtschaftlichen Basis, durch die europaweite Reichweite des Satellitensystems seine Dienste in allen Regionen bereitzustellen, in denen Bedarf an Kommunikationsdiensten in den Mitgliedstaaten besteht;

iii) Nichtdiskriminierung: Die Bereitstellung der Dienste für die Benutzer erfolgt auf gerechter Basis unter Beachtung der kommerziellen Flexibilität und unter Einhaltung der anwendbaren Gesetze;

iv) Lauterer Wettbewerb: Das Unternehmen Eutelsat S.A. beachtet alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften im Hinblick auf den lauteren Wettbewerb.

b) Die EUTELSAT hat ferner den Zweck, die Kontinuität im Hinblick auf Rechte und Pflichten aus internationalem Recht zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus der Vollzugsordnung für den Funkdienst für die Nutzung von Frequenzen, die auf den Betrieb des dem Unternehmen Eutelsat S.A. übertragenen EUTELSAT-Weltraumsegments zurückzuführen sind.

ARTIKEL IV

Art. 4 Rechtspersönlichkeit

a) Die EUTELSAT besitzt Rechtspersönlichkeit.

b) Die EUTELSAT besitzt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit und kann namentlich

i) Verträge schließen;

ii) bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, mieten, besitzen und darüber verfügen;

iii) Prozesspartei sein;

iv) Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen schließen.

ARTIKEL V

Art. 5 Kosten

a) Die EUTELSAT und das Unternehmen Eutelsat S.A. treffen Vereinbarungen über die Deckung von Kosten und Ausgaben der EUTELSAT im Einklang mit der Vereinbarung.

b) Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Sekretariats, darunter unter anderem Miet- und damit verbundene Kosten für die Unterhaltung der Geschäftsgebäude, Gehälter und Bezüge des Personals, die Kosten für die Organisation und Durchführung der Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien, die Kosten für Beratungen zwischen der EUTELSAT, den Vertragsparteien und anderen Organisationen sowie die Kosten für Maßnahmen, welche die EUTELSAT nach Artikel III trifft, um die Wahrung der fundamentalen Grundsätze durch das Unternehmen Eutelsat S.A. sicherzustellen, werden nach Artikel V lit. a im Rahmen der anwendbaren, in der Vereinbarung festgelegten Obergrenzen vom Unternehmen Eutelsat S.A. getragen.

ARTIKEL VI

Art. 6 Struktur der EUTELSAT

a) Die EUTELSAT hat folgende Organe:

i) die Versammlung der Vertragsparteien;

ii) das Sekretariat unter Leitung des geschäftsführenden Sekretärs.

b) Jedes Organ handelt im Rahmen der Befugnisse, die ihm durch das Übereinkommen übertragen sind.

ARTIKEL VII

Art. 7 Versammlung der Vertragsparteien – Zusammensetzung und Tagungen

a) Die Versammlung der Vertragsparteien besteht aus allen Vertragsparteien.

b) Eine Vertragspartei kann sich in einer Tagung der Versammlung der Vertragsparteien durch eine andere Vertragspartei vertreten lassen, aber keine Vertragspartei darf mehr als zwei andere Vertragsparteien vertreten.

c) Die erste ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien wird innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten des Übereinkommens einberufen. Danach findet alle zwei Jahre eine ordentliche Tagung statt, sofern nicht die Versammlung der Vertragsparteien auf einer ordentlichen Tagung beschließt, dass die nächste Tagung mit einem anderen Zeitabstand abgehalten werden soll.

d) Die Versammlung der Vertragsparteien kann auch außerordentliche Tagungen abhalten, die auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien, der von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird, oder auf Antrag des Unternehmens Eutelsat S.A. anberaumt werden. Ein Antrag auf eine außerordentliche Tagung muss der Zweck der Tagung angeben.

e) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung auf Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien.

ARTIKEL VIII

Art. 8 Versammlung der Vertragsparteien – Verfahren

a) Jede Vertragspartei hat in der Versammlung der Vertragsparteien eine Stimme. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend.

b) Beschlüsse über materielle Fragen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien, die anwesend oder vertreten sind und an der Abstimmung teilnehmen. Eine Vertragspartei, die nach Artikel VII lit. b eine oder zwei andere Vertragsparteien vertritt, kann für jede von ihr vertretene Vertragspartei getrennt abstimmen.

c) Beschlüsse über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien, wobei jede Vertragspartei eine Stimme hat.

d) Die Versammlung der Vertragsparteien ist beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung die Vertreter der einfachen Mehrheit aller Vertragsparteien anwesend sind; jedoch muss mindestens ein Drittel aller Vertragsparteien anwesend sein.

e) Die Versammlung der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit dem Übereinkommen in Einklang stehen muss und die insbesondere Vorschriften über Folgendes enthält:

i) die Wahl ihres Vorsitzenden und sonstiger Amtsträger;

ii) die Anberaumung der Tagungen;

iii) die Vertretung und Akkreditierung;

iv) die Abstimmungsverfahren.

ARTIKEL IX

Art. 9 Versammlung der Vertragsparteien – Aufgaben

Die Versammlung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben:

a) Sie begutachtet und überprüft diejenigen Tätigkeiten des Unternehmens Eutelsat S.A., welche die fundamentalen Grundsätze betreffen. Das Unternehmen Eutelsat S.A. darf in diesem Zusammenhang Empfehlungen vorlegen, die von der Versammlung der Vertragsparteien geprüft werden.

b) Sie stellt im Einklang mit der Vereinbarung sicher, dass das Unternehmen Eutelsat S.A. die fundamentalen Grundsätze einhält.

c) Sie entscheidet über die Vereinbarung betreffende Änderungsvorschläge, die jedoch der gegenseitigen Zustimmung der Parteien der Vereinbarung bedürfen.

d) Sie fasst die geeigneten Beschlüsse zur Wahrung der Kontinuität im Hinblick auf Rechte und Pflichten aus internationalem Recht, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus der Vollzugsordnung für den Funkdienst für die Nutzung von Frequenzen, die auf den Betrieb des dem Unternehmen Eutelsat S.A. übertragenen EUTELSAT-Weltraumsegments zurückzuführen sind.

e) Sie fasst Beschlüsse über die offiziellen Beziehungen zwischen der EUTELSAT und Staaten – gleichviel ob diese Vertragsparteien sind oder nicht – oder internationalen Organisationen, und sie handelt insbesondere das in Artikel XII lit. c des Übereinkommens genannte Sitzabkommen aus.

f) Sie fasst Beschlüsse über jeden Vorschlag, das Übereinkommen gemäß Artikel XIV lit. c außer Kraft zu setzen.

g) Sie prüft die von den Vertragsparteien vorgelegten Beschwerden.

h) Sie fasst nach Artikel XIII Beschlüsse über den Austritt einer Vertragspartei aus der EUTELSAT.

i) Sie beschließt über jeden Änderungsvorschlag zu dem Übereinkommen nach Artikel XIV, und sie unterbreitet dem Unternehmen Eutelsat S.A. jeden Änderungsvorschlag, der Auswirkungen auf dessen Geschäftstätigkeit haben könnte.

j) Sie beschließt über jedes Beitrittsersuchen, das nach Artikel XVIII lit. e vorgelegt wird.

k) Sie beschließt nach Artikel X des Übereinkommens über die Ernennung und Absetzung des geschäftsführenden Sekretärs und legt auf Empfehlung des geschäftsführenden Sekretärs die Zahl und den Status sowie die Anstellungsbedingungen des gesamten Sekretariatspersonals fest, wobei sie die Vereinbarung gebührend berücksichtigt.

l) Sie bestimmt einen leitenden Bediensteten des Sekretariats, der als amtierender geschäftsführender Sekretär den geschäftsführenden Sekretär vertritt, wenn dieser abwesend ist oder seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann oder wenn die Stelle frei wird.

m) Sie verabschiedet ein Budget über ein oder zwei Jahre.

n) Sie genehmigt die Änderung des Sitzes des Unternehmens Eutelsat S.A. im Einklang mit der Vereinbarung.

ARTIKEL X

Art. 10 Das Sekretariat

a) Das Sekretariat wird von dem von der Versammlung der Vertragsparteien ernannten geschäftsführenden Sekretär geleitet.

b) Die Amtszeit des geschäftsführenden Sekretärs beträgt vier Jahre, sofern die Versammlung der Vertragsparteien nichts anderes beschließt.

c) Die Versammlung der Vertragsparteien kann den geschäftsführenden Sekretär aus triftigem Grund vor Ablauf seiner Amtszeit absetzen.

d) Der geschäftsführende Sekretär vertritt die EUTELSAT nach außen. Der geschäftsführende Sekretär untersteht der Weisung der Versammlung der Vertragsparteien und ist ihr für die Wahrnehmung aller Aufgaben des Sekretariats unmittelbar verantwortlich.

e) Der geschäftsführende Sekretär ist, vorbehaltlich der Zustimmung der Versammlung nach Artikel IX lit. k befugt, das gesamte Personal des Sekretariats zu ernennen.

f) Ist das Amt des geschäftsführenden Sekretärs nicht besetzt oder ist er abwesend oder nicht in der Lage, sein Amt auszuüben, so ist der von der Versammlung der Vertragsparteien ordnungsgemäß bestimmte amtierende geschäftsführende Sekretär ermächtigt, die Befugnisse des geschäftsführenden Sekretärs im Rahmen des Übereinkommens auszuüben.

g) Der geschäftsführende Sekretär und das Personal des Sekretariats haben sich aller Handlungen zu enthalten, die mit ihren Verantwortlichkeiten gegenüber der EUTELSAT unvereinbar sind.

ARTIKEL XI

Art. 11 Rechte und Pflichten

a) Die Vertragsparteien werden ihre Rechte und Pflichten auf Grund des Übereinkommens so ausüben und erfüllen, dass die Grundsätze und Bestimmungen des Übereinkommens voll gewahrt und gefördert werden.

b) Alle Vertragsparteien dürfen auf allen Konferenzen und Tagungen, auf denen sie nach einer Bestimmung des Übereinkommens vertreten zu sein befugt sind, sowie auf jeder sonstigen von der EUTELSAT einberufenen oder unter ihrer Schirmherrschaft abgehaltenen Tagung im Einklang mit den von der EUTELSAT für diese Tagungen getroffenen Regelungen und unabhängig vom Tagungsort anwesend sein und an den Arbeiten teilnehmen.

c) Vor jeder Konferenz oder Tagung, die außerhalb des Landes stattfindet, in dem der Sitz der EUTELSAT errichtet wird, sorgt der geschäftsführende Sekretär dafür, dass die Vereinbarungen mit der gastgebenden Vertragspartei für jede Konferenz oder Tagung eine Bestimmung umfassen, die den Vertretern aller zur Teilnahme berechtigten Vertragsparteien die Einreise in das Gastland und den Aufenthalt während der Dauer der Konferenz oder Tagung gestattet.

ARTIKEL XII

Art. 12 Sitz, Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten der EUTELSAT

a) Der Sitz der EUTELSAT ist in Frankreich.

b) Im Rahmen des durch das Übereinkommen genehmigten Tätigkeitsbereichs sind die EUTELSAT und ihre Vermögenswerte im Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien von Einkommensteuern und direkten Vermögensteuern sowie von Zöllen befreit.

c) Jede Vertragspartei gewährt im Einklang mit dem unter dieser litera genannten Protokoll der EUTELSAT, ihren höheren Bediensteten und den in jenem Protokoll aufgeführten Angestelltengruppen, den Vertragsparteien und ihren Vertretern sowie den an Schiedsverfahren beteiligten Personen angemessene Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten. Insbesondere gewährt jede Vertragspartei diesen Personen in dem Umfang und in den Fällen, die in dem unter dieser litera genannten Protokoll vorzusehen sind, Immunität von Gerichtsverfahren in Bezug auf die in Ausübung ihrer Tätigkeit und im Rahmen ihres Aufgabenbereichs begangenen Handlungen und abgegebenen schriftlichen und mündlichen Äußerungen. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der EUTELSAT befindet, handelt so bald wie möglich mit der EUTELSAT ein Sitzabkommen – oder gegebenenfalls eine Erneuerung des Sitzabkommens – über Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten aus. Die übrigen Vertragsparteien schließen ebenfalls so bald wie möglich ein Protokoll über Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten. Das Sitzabkommen und das Protokoll enthalten jeweils Bestimmungen für ihr Außer-Kraft-Treten und sind von dem Übereinkommen unabhängig.

ARTIKEL XIII

Art. 13 Austritt

a) Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Kündigung an den in Artikel XXI festgelegten Depositar jederzeit freiwillig aus der EUTELSAT austreten. Der Austritt wird drei Monate nach Eingang der Kündigung beim Depositar wirksam.

b) Hat es den Anschein, dass eine Vertragspartei einer Verpflichtung auf Grund des Übereinkommens nicht nachgekommen ist, so kann die Versammlung der Vertragsparteien nach Empfang einer diesbezüglichen Notifikation oder von sich aus und nach Prüfung etwaiger Darlegungen der betreffenden Vertragspartei beschließen – sofern sie feststellt, dass die Verpflichtung nicht eingehalten wurde – dass die Vertragspartei als aus der EUTELSAT ausgetreten gilt; das Übereinkommen tritt für die betreffende Vertragspartei mit dem Datum des Beschlusses außer Kraft. Dazu kann eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.

c) Eine Vertragspartei, die aus der EUTELSAT ausgetreten ist oder als ausgetreten gilt, verliert mit dem Tag des Wirksamwerdens des Austritts jedes Vertretungsrecht in der Versammlung der Vertragsparteien und übernimmt danach keine weitere Verpflichtung oder Verantwortung, mit Ausnahme der Verbindlichkeiten, die aus vor diesem Tag begangenen Handlungen oder Unterlassungen herrühren.

d) Jede Austrittsnotifikation und jeder Beschluss, der einen Ausschluss bewirkt, wird vom Depositar allen Vertragsparteien sofort mitgeteilt.

ARTIKEL XIV

Art. 14 Änderungen und Außer-Kraft-Treten

a) Änderungen des Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden; sie werden dem geschäftsführenden Sekretär übermittelt, der die Vorschläge umgehend an alle Vertragsparteien verteilt. Die Versammlung der Vertragsparteien berät über einen Änderungsvorschlag frühestens sechs Monate nach seiner Verteilung unter gebührender Berücksichtigung aller von dem Unternehmen Eutelsat S.A. unterbreiteten Empfehlungen; das Unternehmen Eutelsat S.A. ist zur Stellungnahme aufzufordern, wenn die vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens voraussichtlich Auswirkungen auf seine Geschäftstätigkeit haben wird. Diese Frist kann im Einzelfall von der Versammlung der Vertragsparteien durch einen Beschluss gekürzt werden, der entsprechend dem Verfahren für materielle Fragen gefasst wird.

b) Wird die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossen, so tritt sie einhundertzwanzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Depositar die Notifikationen über ihre Annahme durch zwei Drittel derjenigen Staaten erhalten hat, die zur Zeit der Beschlussfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien Vertragsparteien waren. Mit ihrem In-Kaft-Treten wird die Änderung für alle Vertragsparteien verbindlich.

c) Die Vertragsparteien können die EUTELSAT durch Außerkraftsetzen des Übereinkommens mit einer Zweidrittelmehrheit aller Vertragsparteien beenden.

d) Das Außer-Kraft-Treten des Übereinkommens berührt nicht das Fortbestehen des Unternehmens Eutelsat S.A.

e) Sofern mit dem Unternehmen Eutelsat S.A. nichts anderes vereinbart ist, wird die Beendigung der EUTELSAT nach lit. c dieses Artikels nicht beschlossen, solange die in Artikel III lit. b genannten internationalen Rechte und Pflichten nicht vollständig erloschen sind.

ARTIKEL XV

Art. 15 Beilegung von Streitigkeiten

a) Alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien oder zwischen der EUTELSAT und einer oder mehreren Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens werden einem Schiedsverfahren gemäß Anlage B unterworfen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Streitpartei der anderen Streitpartei ihre Absicht notifiziert hat, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt worden sind.

b) Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des Übereinkommens zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, oder zwischen der EUTELSAT und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, die sich ergeben, nachdem der Staat aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Streitpartei der anderen Streitpartei ihre Absicht notifiziert hat, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt worden sind, einem Schiedsverfahren gemäß Anlage B unterworfen, vorausgesetzt, dass der Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, dem zustimmt. Hört ein Staat auf, Vertragspartei zu sein, nachdem eine Streitigkeit, an der er beteiligt ist, nach lit. a einem Schiedsverfahren unterworfen wurde, so wird das Schiedsverfahren fortgeführt und abgeschlossen.

ARTIKEL XVI

Art. 16 Unterzeichnung – Vorbehalte

a) Jeder Staat, dessen Fernmeldeverwaltung oder anerkannte private Betriebsgesellschaft Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung ist oder das Recht hat, es zu werden, kann Vertragspartei des Übereinkommens werden,

i) indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet,

ii) indem er es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder

iii) indem er ihm beitritt.

b) Das Übereinkommen liegt vom 15. Juli 1982 bis zu seinem In-Kraft-Treten in Paris zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.

c) Vorbehalte zu dem Übereinkommen sind nicht zulässig.

ARTIKEL XVII

Art. 17 In-Kraft-Treten

a) Das Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem es von zwei Dritteln der Staaten, die an dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Hoheitsgewalt über Unterzeichnerparteien der Vorläufigen Vereinbarung hatten, nach Artikel XVI lit. a Ziffer i unterzeichnet oder aber ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, sofern diese Unterzeichnerparteien oder die von ihnen bestimmten Unterzeichner der ECS-Vereinbarung mindestens zwei Drittel der Finanzierungsanteile im Rahmen der ECS-Vereinbarung innehaben.

b) Das Übereinkommen tritt frühestens acht Monate nach dem Tag in Kraft, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde. Das Übereinkommen tritt nicht in Kraft, wenn es nicht innerhalb von sechsunddreißig Monaten nach dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, nach lit. a unterzeichnet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt wird.

c) Für einen Staat, dessen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem In-Kraft-Treten des Übereinkommens hinterlegt wird, tritt es mit dem Tag der Hinterlegung in Kraft.

d) Mit seinem In-Kraft-Treten wird das Übereinkommen vorläufig auf jeden Staat angewendet, der es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat und der dies bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt vor dem In-Kraft-Treten beantragt. Die vorläufige Anwendung endet

i) mit der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch diesen Staat;

ii) mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem das Übereinkommen in Kraft tritt, ohne dass es von diesem Staat ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist;

iii) mit dem Tag, an dem dieser Staat vor Ablauf der unter Ziffer ii bezeichneten Frist seinen Beschluss notifiziert, das Übereinkommen nicht zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen.

Endet die vorläufige Anwendung nach Ziffer ii oder iii, so bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Vertragspartei nach Artikel XIII lit. c.

e) Mit seinem In-Kraft-Treten löst das Übereinkommen die Vorläufige Vereinbarung ab und setzt sie außer Kraft. Jedoch lässt das Übereinkommen die Rechte und Pflichten, die eine Vertragspartei in ihrer früheren Eigenschaft als Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung erworben hat, unberührt.

ARTIKEL XVIII

Art. 18 Beitritt

a) Jeder Staat, dessen Fernmeldeverwaltung oder anerkannte private Betriebsgesellschaft an dem Tag, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung war oder das Recht hatte, es zu werden, kann dem Übereinkommen von dem Tag, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seinem In-Kraft-Treten beitreten.

b) Die lit. c bis e gelten für Beitrittsersuchen folgender Staaten:

i) eines Staates, dessen Fernmeldeverwaltung oder anerkannte private Betriebsgesellschaft an dem Tag, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung war oder das Recht hatte, es zu werden, der jedoch nicht nach Artikel XVI lit. a Ziffer i oder ii oder nach lit. a des vorliegenden Artikels Vertragspartei des Übereinkommens geworden ist;

ii) jedes anderen europäischen Staates, der Mitglied der Internationalen Fernmeldeunion ist und den Wunsch hat, dem Übereinkommen nach seinem In-Kraft-Treten beizutreten.

c) Jeder Staat, der dem Übereinkommen unter den unter lit. a genannten Bedingungen beizutreten wünscht („antragstellender Staat“), notifiziert dies schriftlich dem geschäftsführenden Sekretär und legt ihm alle für den Antrag relevanten Informationen vor.

d) Der geschäftsführende Sekretär nimmt den Antrag des antragstellenden Staates entgegen und legt ihn der Versammlung der Vertragsparteien vor.

e) Die Versammlung der Vertragsparteien fasst innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem der geschäftsführende Sekretär feststellt, dass er im Besitz aller nach lit. c erforderlichen Informationen ist, einen Beschluss über das Ersuchen des antragstellenden Staates. Der Beschluss des geschäftsführenden Sekretärs wird der Versammlung der Vertragsparteien umgehend notifiziert. Der Beschluss der Versammlung der Vertragsparteien wird in geheimer Abstimmung entsprechend dem Verfahren für Beschlüsse über materielle Fragen gefasst. Zu diesem Zweck kann eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.

f) Der geschäftsführende Sekretär notifiziert dem antragstellenden Staat die von der Versammlung der Vertragsparteien aufgestellten Beitrittsbedingungen, die Gegenstand eines Protokolls sind, das der von dem betreffenden Staat beim Depositar zu hinterlegenden Beitrittsurkunde beigefügt wird.

ARTIKEL XIX

Art. 19 Haftung

Eine Vertragspartei haftet nicht einzeln für die Handlungen und Verpflichtungen der EUTELSAT, außer wenn sich die Haftung aus einem Vertrag ergibt, dessen Vertragsparteien die betreffende Vertragspartei und ein Entschädigung verlangender Staat sind. In diesem Fall stellt die EUTELSAT die betreffende Vertragspartei von jeder solchen Haftung frei, sofern die Vertragspartei sich nicht ausdrücklich verpflichtet hat, diese Haftung allein zu übernehmen.

ARTIKEL XX

Art. 20 Verschiedenes

a) Die Amts- und Arbeitssprachen der EUTELSAT sind Englisch und Französisch.

b) Die EUTELSAT arbeitet unter Berücksichtigung der allgemeinen Ansichten der Versammlung der Vertragsparteien in Fragen von gemeinsamem Interesse mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, insbesondere der Internationalen Fernmeldeunion, sowie mit anderen internationalen Organisationen zusammen.

c) Im Einklang mit Entschließung 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen übermittelt die EUTELSAT dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den in Betracht kommenden Sonderorganisationen einen jährlichen Bericht über ihre Tätigkeit zur Kenntnisnahme. Der jährliche Bericht wird auch dem Unternehmen Eutelsat S.A. übersandt.

ARTIKEL XXI

Art. 21 Depositar

a) Die Regierung der Französischen Republik ist Depositar des Übereinkommens; bei ihr werden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden, Anträge auf vorläufige Anwendung und Notifikationen über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen, über Beschlüsse, aus der EUTELSAT auszutreten, oder über die Beendigung der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens hinterlegt.

b) Das Übereinkommen wird im Archiv des Depositars hinterlegt. Dieser übermittelt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sowie der Internationalen Fernmeldeunion beglaubigte Abschriften des Übereinkommens.

c) Der Depositar unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, und, soweit erforderlich, die Internationale Fernmeldeunion umgehend

i) von jeder Unterzeichnung des Übereinkommens;

ii) von jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

iii) vom Beginn des in Artikel XVII lit. a genannten Sechzigtagezeitraums;

iv) vom In-Kraft-Treten des Übereinkommens;

v) von jedem Antrag auf vorläufige Anwendung nach Artikel XVII lit. d;

vi) von der Ernennung des geschäftsführenden Sekretärs nach Artikel X lit. a;

vii) von der Beschlussfassung über jede Änderung des Übereinkommens und von ihrem In-Kraft-Treten;

viii) von jeder Austrittsnotifikation;

ix) von jedem Beschluss der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel XIII lit. b, dass eine Vertragspartei als aus der EUTELSAT ausgetreten betrachtet wird;

x) von allen sonstigen Notifikationen und Mitteilungen in Bezug auf das Übereinkommen.

d) Sogleich nach In-Kraft-Treten des Übereinkommens übermittelt der Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen beglaubigte Abschriften des Übereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. *)

Zur Unterzeichnung aufgelegt zu Paris am 15. Juli 1982 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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*) Mitgliedstaaten der EUTELSAT: Belgien, Dänemark, Deutschland (Bundesrepublik), Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Irland, Italien, Jugoslawien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich, Zypern

ANLAGE A

Anl. 1 Übergangsbestimmungen

1 Kontinuität der Tätigkeiten

a) Jede von der EUTELSAT geschlossene Übereinkunft, die zum Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens Eutelsat S.A. gültig ist, bleibt in Kraft, sofern und solange sie nicht auf Grund der Bestimmungen jener Übereinkunft geändert oder außer Kraft gesetzt wird. Jeder von der EUTELSAT gefasste Beschluss, der zum Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens Eutelsat S.A. gültig ist, bleibt in Kraft, sofern und solange er nicht geändert oder außer Kraft gesetzt wird.

b) Hat zum Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens Eutelsat S.A. ein Organ der EUTELSAT eine Maßnahme, die dieses Organ treffen darf oder muss, begonnen, aber nicht abgeschlossen, so tritt der geschäftsführende Sekretär oder der Generaldirektor des Unternehmens Eutelsat S.A. im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und im Einklang mit den zwischen der EUTELSAT und dem Unternehmen Eutelsat S.A. getroffenen Vereinbarungen zum Zwecke des Abschlusses dieser Maßnahme an die Stelle dieses Organs.

2 Übertragungsverfahren

a) EUTELSAT schließt mit dem Unternehmen Eutelsat S.A. eine Übertragungsvereinbarung (die „Übertragungsvereinbarung“) über die Übertragung eines Teils oder aller ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bezüglich ihrer Tätigkeit (wie in der Übertragungsvereinbarung näher erläutert) auf das Unternehmen Eutelsat S.A. (die „Übertragung“).

b) Die Übertragung umfasst die gesamte Übertragung aller Rechte, Ansprüche, Interessen und Vergünstigungen sowie aller Verpflichtungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den damit übertragenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, und die damit übertragenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten stellen einen umfassenden und autonomen Tätigkeitsbereich dar. Diese Übertragung hat dieselbe Auswirkung wie die Übertragung von Tätigkeiten im Rahmen einer Ausgliederung („Trennung“) gemäß Artikel 382 et seq. des französischen Gesetzes Nr. 66-537 vom 24. Juli 1966 bezüglich Wirtschaftsunternehmen, mit Ausnahme davon, dass keine der Verpflichtungen und Formalitäten, die den Übertragenden (société apporteuse) gemäß diesem Gesetz gewöhnlich binden, auf die EUTELSAT Anwendung finden.

c) Insbesondere und ungeachtet des Obigen erfolgt die Übertragung erga omnes ab dem in der Übertragungsvereinbarung festgelegten Zeitpunkt, ohne dass sie der Unterrichtung oder der Zustimmung oder Genehmigung irgendeiner Person bedarf, einschließlich jeder Person, der gegenüber diese Verpflichtungen und Verbindlichkeiten bestehen. Die Übertragung erfolgt in der gleichen Weise mit Hinblick auf jede Person, mit der die EUTELSAT eine Vereinbarung mit intuitu personae Charakter geschlossen hat.

3 Geschäftsführung

a) Im Hinblick auf den obigen Absatz 2 c) hat das gesamte Personal des geschäftsführenden Organs der EUTELSAT das Recht, in das Unternehmen Eutelsat S.A. übernommen zu werden, und Personen, die von diesem Recht Gebrauch machen, genießen vom Tag ihrer Übernahme an Anstellungsbedingungen, die, sofern dies mit französischem Recht vereinbar ist, mindestens denen gleichwertig sind, die sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt ihrer Übernahme genossen haben.

b) Im Hinblick auf Personen, die zum Zeitpunkt der Übernahme Leistungen gemäß den Regeln des EUTELSAT Pensionsplans erhalten, werden diese Leistungen weiterhin gemäß aller einschlägigen Bestimmungen dieser Regeln, die zum Zeitpunkt der Übernahme in Kraft waren, gezahlt.

c) Im Hinblick auf Personen, die zum Zeitpunkt der Übernahme Ansprüche auf Leistungen gemäß den Regeln des EUTELSAT Pensionsplans erworben haben, werden angemessene Vereinbarungen getroffen, um diese Ansprüche zu sichern.

d) Nach Abschnitt 1 dieser Anlage werden die geltenden Anstellungsbedingungen für das Personal weiterhin angewandt, bis das Unternehmen Eutelsat S.A. neue Anstellungsbedingungen festgelegt hat.

e) Der Generaldirektor der EUTELSAT nimmt bis zum Amtsantritt des ersten Generaldirektors des Unternehmens Eutelsat S.A. und des ersten geschäftsführenden Sekretärs deren Aufgaben wahr.

4 Übertragung der Aufgaben der EUTELSAT auf das Unternehmen Eutelsat S.A. und den geschäftsführenden Sekretär

a) Am Tag der Gründung des Unternehmens Eutelsat S.A. und der Errichtung des Sekretariats setzt der Generaldirektor der EUTELSAT alle Beteiligten hiervon in Kenntnis.

b) Der Generaldirektor der EUTELSAT, in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der EUTELSAT, ergreift alle Maßnahmen für eine rechtzeitige Übertragung aller Rechte und Pflichten, welche EUTELSAT erworben hat, auf das Unternehmen Eutelsat S.A. und den geschäftsführenden Sekretär.

ANLAGE B

Anl. 2 (Schiedsverfahren)

1. Zur Entscheidung jeder in Artikel XX des Übereinkommens oder Artikel 20 der Betriebsvereinbarung genannten Streitigkeit wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Schiedsgericht gebildet.

2. Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann sich jeder der beiden Streitparteien in dem Schiedsverfahren anschließen.

3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei bestellt innerhalb von zwei Monaten vom Eingang des Ersuchens einer Partei, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, einen Schiedsrichter. Soweit Artikel XX des Übereinkommens und Artikel 20 der Betriebsvereinbarung die Zustimmung der Streitparteien zu der Unterwerfung der Streitigkeit unter ein Schiedsverfahren erfordern, beginnt die Frist von zwei Monaten mit dem Tag dieser Zustimmung. Die beiden ersten Schiedsrichter bestellen innerhalb von zwei Monaten von der Bestellung des zweiten Schiedsrichters einen dritten Schiedsrichter, der Obmann des Schiedsgerichts ist. Ist einer der beiden Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestellt worden, so wird er auf Ersuchen einer der beiden Parteien durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder, wenn zwischen den Parteien keine Einigung besteht, den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt. Dasselbe Verfahren findet Anwendung, wenn der Obmann des Schiedsgerichts nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestellt worden ist.

4. Das Schiedsgericht bestimmt seinen Sitz und gibt sich eine Verfahrensordnung.

5. Jede Partei trägt die Kosten des Schiedsrichters, für dessen Bestellung sie verantwortlich ist, sowie die Kosten ihrer Vertretung vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Obmanns des Schiedsgerichts werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

6. Der Spruch des Schiedsgerichts ergeht mit der Mehrheit seiner Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Spruch ist endgültig und für alle Streitparteien bindend; er kann nicht angefochten werden. Die Parteien führen den Spruch unverzüglich aus. Im Fall einer Streitigkeit über seine Bedeutung oder Geltung legt ihn das Schiedsgericht aus, wenn eine Streitpartei dies verlangt.