Art. 4 — Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“
Gliederung
Rückverweise
a) Die EUTELSAT besitzt Rechtspersönlichkeit.
b) Die EUTELSAT besitzt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit und kann namentlich
i) Verträge schließen;
ii) bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, mieten, besitzen und darüber verfügen;
iii) Prozesspartei sein;
iv) Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen schließen.
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