Abkommen zwischen Österreich und Zypern über den internationalen Straßenverkehr
Begriffsbestimmungen
Art. 2Zuständige Behörden
Art. 3Beachtung von Rechtsvorschriften
Art. 4Übertretungen
Art. 5Gelegenheitsverkehr von Personen
Art. 6Linienverkehr
Art. 7Genehmigungspflicht
Art. 8Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Art. 9Genehmigungspflichtige Beförderungsfälle
Art. 10Ausschluß der Kabotage
Art. 11Besteuerung
Art. 12Überprüfung
Art. 13Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer
Vorwort
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
a) „Unternehmer“ jede Person (einschließlich juristische Personen), die entweder in der Republik Österreich oder in der Republik Zypern in Übereinstimmung mit den betreffenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Werksverkehr auf der Straße befugt ist;
b) „Personenkraftfahrzeug“ jedes mechanisch betriebene Straßenfahrzeug, das
i) zur Beförderung von Personen gebaut oder dazu umgebaut ist und im Straßenverkehr dafür verwendet wird;
ii) außer dem Fahrersitz noch mehr als acht weitere Sitze hat;
iii) im Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei zugelassen ist;
iv) zum Zwecke der internationalen Beförderung von Personen nach, von, im Transit durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei sowie nach und von Drittländern vorübergehend in dieses Hoheitsgebiet eingeführt wird.
c) „Güterkraftfahrzeug“ in diesem Abkommen jedes mechanisch betriebene Straßenfahrzeug, das
i) zur Beförderung von Gütern gebaut oder dazu umgebaut ist und im Straßenverkehr dafür verwendet wird;
ii) im Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei zugelassen ist; und
iii) zum Zwecke der internationalen Beförderung von Gütern Vorübergehend in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei zur Ent- oder Beladung an jedem Ort dieses Hoheitsgebiets oder im Transit durch dieses Hoheitsgebiet, sowie nach und von Drittländern eingeführt wird;
oder jeder zur Verbindung mit diesen Güterkraftfahrzeugen geeignete Anhänger oder Sattelanhänger;
d) „Hoheitsgebiet“ in bezug auf Zypern das Hoheitsgebiet der Republik Zypern. Eintrittspunkte sind die nach den Gesetzen der Republik Zypern anerkannten Häfen.
Artikel 2
Art. 2 Zuständige Behörden
Die zuständigen Behörden sind:
a) in der Republik Österreich der Bundesminister für Verkehr;
b) in der Republik Zypern das Department of Inland Transport, Ministry of Communications and Works.
Artikel 3
Art. 3 Beachtung von Rechtsvorschriften
(1) Die im Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei befugten Unternehmer haben dafür zu sorgen, daß die für Beförderungsfahrten im Sinne dieses Abkommens verwendeten Fahrzeuge sich in einem solchen Zustand befinden und so verwendet werden, daß sie den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei in Kraft stehenden Rechtsvorschriften, insbesondere den Bestimmungen betreffend die Straßenverkehrssicherheit und das Kraftfahrrecht, entsprechen.
(2) Die Vertragschließenden Parteien vereinbaren, einander Änderunge oder Novellierungen bestehender Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherheit und des Kraftfahrrechts mitzuteilen.
Artikel 4
Art. 4 Übertretungen
(1) Im Falle einer Übertretung der Bestimmungen dieses Abkommens durch den Unternehmer oder den Lenker eines Personen- oder Güterkraftfahrzeug kann die zuständige Behörde der Vertragschließenden Partei, in deren Hoheitsgebiet die Übertretung erfolgte (ungeachtet der gesetzlichen Strafen, die von den Gerichten oder Vollzugsbehörden dieser Vertragschließenden Partei verhängt werden können), die zuständige Behörde der anderen Vertragschließenden Partei von der Übertretung verständigen, die daraufhin alle von ihren innerstaatlichen Gesetzen vorgesehenen Schritte ergreifen kann.
(2) Die zuständige Behörde, die eine solche Verständigung erhält, hat die zuständige Behörde der anderen Vertragschließenden Partei so schnell wie möglich von den ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten.
BEFÖRDERUNG VON PERSONEN
Artikel 5
Art. 5 Gelegenheitsverkehr von Personen
Ein Unternehmer einer Vertragschließenden Partei ist berechtigt, ein Personenkraftfahrzeug im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei für die folgenden Arten der internationalen Personenbeförderung zu verwenden, ohne daß für ihn das Erfordernis einer Bewilligung hiefür in Übereinstimmung mit den Gesetzen der anderen Vertragschließenden Partei besteht:
a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“: dh. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangspunkt zurückbringt;
b) „Absetzdienste“: dh. Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist;
c) „Abholdienste“: dh. Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am gleichen Ort aufgenommen werden, und die Fahrgäste:
i) auf dem Gebiet eines dritten Staates aufgenommen, auf Grund von Beförderungsverträgen – die, vor ihrer Ankunft auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, geschlossen wurden – in Gruppen zusammengefaßt und in das Gebiet der Vertragspartei befördert werden, in der das Fahrzeug zugelassen ist; oder
ii) vorher von demselben Verkehrsunternehmer in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei gebracht wurden, in dem sie wieder aufgenommen und in das Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei befördert werden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist; oder
iii) eingeladen wurden, in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei zu reisen, wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen einen zusammengehörigen Personenkreis bilden, der nicht allein im Hinblick auf diese besondere Reise zusammengestellt wurde;
d) Verkehrsdienste, die Fahrgäste aufnehmen:
i) von einem Drittland in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei;
ii) durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei in ein Drittland; und
iii) vom Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei in ein Drittland.
Artikel 6
Art. 6 Linienverkehr
Der Teil jeder internationalen Personenbeförderung (mit Ausnahme jener in Artikel 5 dieses Abkommens genannten Beförderungsfälle), der von einem Unternehmer einer Vertragschließenden Partei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei durchgeführt wird, bedarf der Bewilligung in Übereinstimmung mit den in diesem Hoheitsgebiet geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
BEFÖRDERUNG VON GÜTERN
Artikel 7
Art. 7 Genehmigungspflicht
(1) Von den in Artikel 8 dieses Abkommens festgelegten Ausnahmen abgesehen, bedarf ein Unternehmer einer Vertragschließenden Partei einer Genehmigung. Solche Genehmigungen werden von der in Artikel 2 dieses Abkommens genannten zuständigen Behörde ausgegeben:
a) an Unternehmer, die in der Republik Österreich über eine Konzession der in Österreich zuständigen Behörde oder einer anderen dazu ermächtigten Behörde verfügen;
b) an Unternehmer, die in der Republik Zypern über eine Konzession der in Zypern zuständigen Behörde oder einer anderen dazu ermächtigten Behörde verfügen.
(2) Eine Genehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt.
(3) Die Form und Anzahl der Genehmigungen wird zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Parteien vereinbart.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragschließenden Parteien übermitteln einander eine entsprechende Anzahl gültiger Blankogenehmigungen.
Artikel 8
Art. 8 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Keine Genehmigungen im Sinne von Artikel 7 dieses Abkommens sind für folgende Beförderungsfälle erforderlich:
a) die Beförderung von Gütern in einem Anhänger oder Sattelanhänger, der von einem Unternehmer eines Landes oder in seinem Namen betrieben wird und nicht von einem in diesem Land zugelassenen Zugfahrzeug gezogen wird;
b) die Beförderung von Gütern zu und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
c) die Beförderung von Gepäck in Anhängern von Fahrzeugen zur Personenbeförderung sowie die Beförderung von Gepäck in Fahrzeugen aller Art zu und von Flughäfen;
d) die Beförderung beschädigter Fahrzeuge;
e) Überführungen im Rahmen des Bestattungswesens;
f) die Beförderung von Kunstwerken und Antiquitäten;
g) die gelegentliche Beförderung von Gütern, die ausschließlich zur Werbung oder zum Unterricht bestimmt sind;
h) die Beförderung von Geräten, Zubehör oder Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- oder Zirkusveranstaltungen, Ausstellungen oder Messen sowie zu oder von Rundfunk-, Fernseh- oder Filmaufnahmen;
i) die Beförderung von Gütern, die für Messen oder Ausstellungen bestimmt sind;
j) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperverwertung (ausgenommen jener, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind);
k) die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;
l) die Beförderung von Postsendungen;
m) die Beförderung von Müll und Fäkalien;
n) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
o) die Beförderung wertvoller Güter (zB Edelmetallen), durchgeführt mittels Spezialfahrzeugen, die von Polizei- oder anderen Sicherheitsorganen begleitet werden;
p) Beförderung der für die ärztliche Behandlung in Notfällen erforderlichen Güter, insbesondere bei Naturkatastrophen;
q) Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger 3,5 t nicht überschreitet;
r) die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten Austauschfahrzeuges, das ein im Ausland funktionsuntüchtig gewordenes Fahrzeug ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Austauschfahrzeug mittels der für das funktionsuntüchtig gewordene Fahrzeug erteilten Genehmigung;
s) Leerfahrten von im Güterverkehr eingesetzten Fahrzeugen;
t) Beförderung von Ersatzteilen und Proviant zur Versorgung von Seeschiffen bei deren Umleitung;
u) Beförderung von Gütern mit Überlänge oder Übergewicht, unter der Bedingung, daß der Unternehmer entsprechend den innerstaatlichen Straßenverkehrsvorschriften im Besitz der erforderlichen Sondergenehmigungen ist.
Artikel 9
Art. 9 Genehmigungspflichtige Beförderungsfälle
Die Genehmigungen berechtigen den Inhaber zur Beförderung von Gütern auf der Straße:
a) zwischen dem Land, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist und dem anderen Lande (bilaterale Beförderung);
b) durch das andere Land (Transitverkehr);
c) zwischen dem anderen Land und einem Drittland im Einklang mit der in Artikel 12 festgelegten Verfahrensweise.
Artikel 10
Art. 10 Ausschluß der Kabotage
Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, als gestatte sie dem Unternehmer der einen Vertragschließenden Partei die Beförderug von Gütern zwischen zwei Orten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei.
Artikel 11
Art. 11 Besteuerung
(1) Güterkraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei zugelassen sind, sind von den für den Betrieb oder die Haltung von Kraftfahrzeugen eingehobenen Steuern und Abgaben befreit.
(2) Die in Absatz (1) genannte Befreiung gilt nicht für Steuern oder Abgaben für Kraftstoffverbrauch oder für Maut (Sonderabgaben für die Benützung bestimmter Brücken, Tunnels, Fähren oder Straßenabschnitte).
(3) Die in Absatz (1) genannte Befreiung wird im Hoheitsgebiet jeder Vertragschließenden Partei so lange gewährt, bis die im jeweiligen Hoheitsgebiet geltenden Zollvorschriften für die vorübergehende Einfuhr – ohne Entrichtung von Einfuhrabgaben und Einfuhrzöllen – von Fahrzeugen, die unter die Bestimmungen dieses Absatzes fallen, erfüllt werden.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12
Art. 12 Überprüfung
(1) Auf Antrag einer zuständigen Behörde stellt die andere zuständige Behörde ihr alle maßgeblichen, unschwer beschaffbaren Informationen über die Entwicklung des durch dieses Abkommen geregelten Verkehrs zur Verfügung.
(2) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens und seiner Angleichung an die Entwicklung des Verkehrs treten auf Antrag einer der beiden Vertragschließenden Parteien innerhalb einer angemessenen Frist und an einem zu vereinbarenden Ort Vertreter der zuständigen Behörden zusammen.
Artikel 13
Art. 13 Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer
(1) Jede Vertragschließende Partei teilt der anderen die Erfüllung der nach ihren Gesetzen zum Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Voraussetzungen mit. Das Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt der letzten dieser Mitteilungen in Kraft.
(2) Das Abkommen bleibt für einen Zeitraum von einem Jahr ab seinem Inkrafttreten in Kraft und danach weiter aufrecht, sofern nicht eine Vertragschließende Partei unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist der anderen Vertragschließenden Partei schriftlich die Kündigung mitteilt.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Wien, am 28. September 1983 in zwei Urschriften in englischer Sprache.