(1) Jede Vertragschließende Partei teilt der anderen die Erfüllung der nach ihren Gesetzen zum Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Voraussetzungen mit. Das Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt der letzten dieser Mitteilungen in Kraft.
(2) Das Abkommen bleibt für einen Zeitraum von einem Jahr ab seinem Inkrafttreten in Kraft und danach weiter aufrecht, sofern nicht eine Vertragschließende Partei unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist der anderen Vertragschließenden Partei schriftlich die Kündigung mitteilt.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Wien, am 28. September 1983 in zwei Urschriften in englischer Sprache.
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