Keine Genehmigungen im Sinne von Artikel 7 dieses Abkommens sind für folgende Beförderungsfälle erforderlich:
a) die Beförderung von Gütern in einem Anhänger oder Sattelanhänger, der von einem Unternehmer eines Landes oder in seinem Namen betrieben wird und nicht von einem in diesem Land zugelassenen Zugfahrzeug gezogen wird;
b) die Beförderung von Gütern zu und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
c) die Beförderung von Gepäck in Anhängern von Fahrzeugen zur Personenbeförderung sowie die Beförderung von Gepäck in Fahrzeugen aller Art zu und von Flughäfen;
d) die Beförderung beschädigter Fahrzeuge;
e) Überführungen im Rahmen des Bestattungswesens;
f) die Beförderung von Kunstwerken und Antiquitäten;
g) die gelegentliche Beförderung von Gütern, die ausschließlich zur Werbung oder zum Unterricht bestimmt sind;
h) die Beförderung von Geräten, Zubehör oder Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- oder Zirkusveranstaltungen, Ausstellungen oder Messen sowie zu oder von Rundfunk-, Fernseh- oder Filmaufnahmen;
i) die Beförderung von Gütern, die für Messen oder Ausstellungen bestimmt sind;
j) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperverwertung (ausgenommen jener, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind);
k) die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;
l) die Beförderung von Postsendungen;
m) die Beförderung von Müll und Fäkalien;
n) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
o) die Beförderung wertvoller Güter (zB Edelmetallen), durchgeführt mittels Spezialfahrzeugen, die von Polizei- oder anderen Sicherheitsorganen begleitet werden;
p) Beförderung der für die ärztliche Behandlung in Notfällen erforderlichen Güter, insbesondere bei Naturkatastrophen;
q) Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger 3,5 t nicht überschreitet;
r) die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten Austauschfahrzeuges, das ein im Ausland funktionsuntüchtig gewordenes Fahrzeug ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Austauschfahrzeug mittels der für das funktionsuntüchtig gewordene Fahrzeug erteilten Genehmigung;
s) Leerfahrten von im Güterverkehr eingesetzten Fahrzeugen;
t) Beförderung von Ersatzteilen und Proviant zur Versorgung von Seeschiffen bei deren Umleitung;
u) Beförderung von Gütern mit Überlänge oder Übergewicht, unter der Bedingung, daß der Unternehmer entsprechend den innerstaatlichen Straßenverkehrsvorschriften im Besitz der erforderlichen Sondergenehmigungen ist.
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