Die Genehmigungen berechtigen den Inhaber zur Beförderung von Gütern auf der Straße:
a) zwischen dem Land, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist und dem anderen Lande (bilaterale Beförderung);
b) durch das andere Land (Transitverkehr);
c) zwischen dem anderen Land und einem Drittland im Einklang mit der in Artikel 12 festgelegten Verfahrensweise.
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