BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Finnland über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr für Personen und Güter

Abkommen zwischen Österreich und Finnland über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr für Personen und Güter

In Kraft seit 24. Oktober 1981
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Art. 1 Artikel 1

1. Dieses Abkommen regelt den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien sowie im Transit durch ihre Gebiete.

2. Das Abkommen bezieht sich auf die Beförderung von Personen und Gütern mit Omnibussen beziehungsweise Lastkraftwagen, Fahrzeugkombinationen oder Anhängern durch Unternehmen, die nach ihrem Heimatrecht zur Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Art der Beförderung berechtigt sind.

I Personenverkehr

Art. 2 Artikel 2

1. Die vom Heimatstaat genehmigten Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs mit Omnibussen, die ihren Betriebssitz in der Republik Österreich oder in der Republik Finnland haben, bedürfen keiner Genehmigung des anderen Staates für

a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, d. h. für Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt und

b) besetzte Hinfahrten, d. h. Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist.

2. Andere Verkehre mit Omnibussen, die nicht den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen, bedürfen im Einzelfall der Genehmigung des anderen Staates.

II Güterverkehr

Art. 3 Artikel 3

1. Güterbeförderungen im Sinne des Artikels 1 zwischen Gebieten der Vertragsparteien oder im Transit durch ihre Gebiete bedürfen einer Genehmigung.

2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren das Genehmigungskontingent.

Art. 4 Artikel 4

Keiner Genehmigungspflicht unterliegen:

a) die Beförderung von Postsendungen;

b) die Beförderung beschädigter Fahrzeuge;

c) die Beförderung von Leichen;

d) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken, die für Ausstellungen, für Messen oder für gewerbliche Zwecke bestimmt sind;

e) die Beförderung von Gegenständen und Ausrüstungen, die ausschließlich zur Werbung und Information bestimmt sind;

f) die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmungen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;

g) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;

h) Beförderungen im Werksverkehr;

i) die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger 6 t nicht überschreitet oder deren zulässige Nutzlast einschließlich der der Anhänger 3,5 t nicht übersteigt;

j) die Beförderung wertvoller Güter (z. B. Edelmetalle, Wertpapiere), durchgeführt mittels Spezialfahrzeugen, die von Polizei- oder anderen Sicherheitsorganen begleitet werden;

k) die Beförderung der für die ärztliche Behandlung in Notfällen erforderlichen Güter, insbesondere bei Naturkatastrophen;

l) die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein im Ausland liegengebliebenes Fahrzeug ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Austauschfahrzeug mittels der für das liegengebliebene Fahrzeug erteilten Genehmigung;

m) Leerfahrten von im Güterverkehr eingesetzten Fahrzeugen;

n) die Beförderung von anderen Gütern, sofern die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten dies vereinbaren.

Art. 5 Artikel 5

1. Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer benützt werden, auf dessen Namen sie lautet, und ist nicht übertragbar.

2. Die Genehmigung gilt für eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt, einschließlich Transit).

3. Die Genehmigung gilt für eine Dauer von höchstens drei Monaten.

4. Der Geltungsbereich der Genehmigung kann beschränkt werden. Die Einschränkung ist in der Genehmigungsurkunde zu vermerken.

5. Die Genehmigung wird dem Unternehmer für ein bestimmtes Kraftfahrzeug erteilt. Sie kann von ihm weder auf ein anderes Kraftfahrzeug noch auf einen anderen Unternehmer übertragen werden.

Art. 6 Artikel 6

Die Genehmigungen nach Artikel 3 werden

an österreichische Unternehmer für in der Republik Österreich zugelassene Kraftfahrzeuge durch das Ministerium für Verkehr der Republik Finnland erteilt und von dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich oder von den von ihm beauftragten Behörden ausgegeben;

an finnische Unternehmer für in der Republik Finnland zugelassene Kraftfahrzeuge durch den Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich erteilt und von dem Ministerium für Verkehr der Republik Finnland ausgegeben.

Art. 7 Artikel 7

Jede Sendung im gewerblichen Güterverkehr muß von einem Frachtbrief begleitet sein.

Art. 8 Artikel 8

Überschreiten die Masse und Gewichte eines Lastkraftwagens, einer Fahrzeugkombination oder eines Anhängers mit oder ohne Ladung die zulässigen Höchstwerte auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei, so ist zu der in Artikel 3 genannten Genehmigung eine besondere Genehmigung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei erforderlich.

III Allgemeine Bestimmungen

Art. 9 Artikel 9

Andere innerstaatliche Rechtsvorschriften der Vertragsparteien werden durch die Bestimmungen dieses Abkommens nicht berührt.

Art. 10 Artikel 10

Im Falle einer Übertretung der Bestimmungen dieses Abkommens kann die zuständige Behörde des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, über Ersuchen des Staates, auf dessen Gebiet die Übertretung begangen wurde, eine der nachstehenden Veranlassungen treffen:

a) eine Vorhaltung machen,

b) eine vorübergehende oder dauernde Entziehung der gemäß diesem Abkommen ausgestellten Genehmigung vornehmen.

Die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei wird über die getroffenen Maßnahmen informiert.

Art. 11 Artikel 11

1. Beförderer der einen Vertragspartei dürfen keine Personen- oder Güterbeförderungen zwischen zwei Punkten auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei durchführen.

2. Beförderer der einen Vertragspartei dürfen die Beförderung von Personen und Gütern zwischen der anderen Vertragspartei und einem Drittland nur zu jenen Bedingungen durchführen, die die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien vereinbaren.

Art. 12 Artikel 12

Die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erforderlichen Unterlagen sind vom Fahrpersonal bei allen Fahrten im Gebiet der anderen Vertragspartei mitzuführen und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 13 Artikel 13

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Anwendung dieses Abkommens ergeben.

Art. 14 Artikel 14

Zuständige Behörden im Sinne dieses Abkommens sind:

der Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich

und

das Ministerium für Verkehr der Republik Finnland, für Artikel 8 die Straßen- und Wasserbauverwaltung.

Art. 15 Artikel 15

1. Dieses Abkommen tritt am 60. Tag nach dem Tag in Kraft, an welchem die Vertragsparteien einander im diplomatischen Wege schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Dieses Abkommen gilt für ein Jahr nach Inkrafttreten. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 25. März 1980 in zwei Urschriften, jede in deutscher und finnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.