Überschreiten die Masse und Gewichte eines Lastkraftwagens, einer Fahrzeugkombination oder eines Anhängers mit oder ohne Ladung die zulässigen Höchstwerte auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei, so ist zu der in Artikel 3 genannten Genehmigung eine besondere Genehmigung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei erforderlich.
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