1. Dieses Abkommen regelt den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien sowie im Transit durch ihre Gebiete.
2. Das Abkommen bezieht sich auf die Beförderung von Personen und Gütern mit Omnibussen beziehungsweise Lastkraftwagen, Fahrzeugkombinationen oder Anhängern durch Unternehmen, die nach ihrem Heimatrecht zur Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Art der Beförderung berechtigt sind.
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