1. Beförderer der einen Vertragspartei dürfen keine Personen- oder Güterbeförderungen zwischen zwei Punkten auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei durchführen.
2. Beförderer der einen Vertragspartei dürfen die Beförderung von Personen und Gütern zwischen der anderen Vertragspartei und einem Drittland nur zu jenen Bedingungen durchführen, die die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien vereinbaren.
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