Vorwort
Art. 1
ARTIKEL 1. – Das vorliegende Abkommen findet auf den grenzüberschreitenden Gütertransport Anwendung und zwar auf Transporte durch Unternehmer, die ihren Sitz in einem der beiden Vertragsstaaten haben und zur Beförderung von Gütern befugt sind, mit Kraftfahrzeugen, die im anderen Vertragsstaat zugelassen sind, zwischen ihrem Heimatstaat und dem anderen Staat, auf den Transitverkehr sowie für Beförderungen zwischen einem dritten Staat und dem anderen Vertragsstaat.
In keinem Falle findet das Abkommen Anwendung auf die Durchführung von Transporten lediglich auf dem Gebiete eines der Vertragsstaaten durch Unternehmer des anderen Vertragsstaates; für diese Transporte gelten die Vorschriften des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sie durchgeführt werden.
Art. 2
ARTIKEL 2. – Gütertransporte von oder nach einem der Vertragsstaaten oder Transittransporte durch das Gebiet eines der Vertragsstaaten mit Kraftfahrzeugen, die im anderen Vertragsstaat zugelassen sind, sowie Beförderungen zwischen einem dritten Staat und dem anderen Vertragsstaat bedürfen einer vorher ausgestellten Genehmigung (autorisation).
Keiner Genehmigungspflicht unterliegen:
a) die gelegentliche Beförderung von Gütern zu und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern von Fahrzeugen zum Personentransport und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art zu und von Flughäfen;
c) die Beförderung von Postsendungen;
d) die Beförderung beschädigter Fahrzeuge;
e) die Beförderung von Müll und Fäkalien;
f) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;
g) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
h) die Beförderung von Leichen;
i) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken, die für Ausstellungen, für Messen oder für gewerbliche Zwecke bestimmt sind;
j) die Beförderung von Gegenständen und Ausrüstungen, die ausschließlich zur Werbung und Information bestimmt sind;
k) die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmungen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;
l) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;
m) Beförderungen im Werkverkehr;
n) Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger 6 t nicht überschreitet oder deren zulässige Nutzlast einschließlich der der Anhänger 3,5 t nicht übersteigt;
o) die Beförderung wertvoller Güter (z. B. Edelmetalle, Wertpapiere), durchgeführt mittels Spezialfahrzeugen, die von Polizei- oder anderen Sicherheitsorganen begleitet werden;
p) Beförderung der für die ärztliche Behandlung in Notfällen erforderlichen Güter, insbesondere bei Naturkatastrophen;
q) die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein im Ausland liegengebliebenes Fahrzeug ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Austauschfahrzeug mittels der für das liegengebliebene Fahrzeug erteilten Genehmigung;
r) Leerfahrten von im Güterverkehr eingesetzten Fahrzeugen;
s) Beförderung von Gütern mit Überlänge oder Übergewicht, unter der Bedingung, daß der Beförderer entsprechend den internationalen Straßenverkehrsvorschriften im Besitz der erforderlichen besonderen Genehmigung ist.
Art. 3
ARTIKEL 3. – Die Genehmigung nach Artikel 2 ist für einen bestimmten Zeitraum auszustellen. Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
Art. 4
ARTIKEL 4. – Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des Vertragsstaates nach Maßgabe der dort geltenden gesetzlichen Vorschriften auf Antrag der zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, ausgestellt.
Die Genehmigungen werden unausgefüllt in der vereinbarten Höchstzahl von der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaates übermittelt mit der Bestimmung, sie entsprechend ausgefüllt für den in Betracht kommenden Unternehmer auszugeben.
Art. 5
ARTIKEL 5. – An luxemburgische Unternehmer wird die Genehmigung nur bei Vorliegen einer luxemburgischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.
An österreichische Unternehmer wird die Genehmigung nur bei Vorliegen einer österreichischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.
Art. 6
ARTIKEL 6. –
1. Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer benützt werden, auf dessen Namen sie lautet, und ist nicht übertragbar.
2. Die Genehmigung gilt für ein Kraftfahrzeug oder eine Kombination von Kraftfahrzeugen (Sattelkraftfahrzeug oder Kraftwagenzug), wobei das amtliche Kennzeichen des Zugfahrzeuges für die Beurteilung der Nationalität maßgebend ist.
3. Die Genehmigung gilt für eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt, einschließlich Transit).
Art. 7
ARTIKEL 7. – Die Unternehmer sind verpflichtet, die im Vertragsstaat geltenden Bestimmungen des Verkehrs- und Kraftfahrzeugerechtes einzuhalten.
Art. 8
ARTIKEL 8. – Folgende Behörden sind zuständig:
österreichischerseits das Bundesministerium für Verkehr der Republik Österreich,
luxemburgischerseits das Ministere des Transports et de l'Energie des Großherzogtums Luxemburg.
Art. 9
ARTIKEL 9. –
1. Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
2. Dieses Abkommen gilt für ein Jahr vom Tage seiner Inkraftsetzung an und wird von Jahr zu Jahr stillschweigend verlängert, sofern es nicht drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einem Vertragsstaat schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 14. März 1979.