ARTIKEL 9. –
1. Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
2. Dieses Abkommen gilt für ein Jahr vom Tage seiner Inkraftsetzung an und wird von Jahr zu Jahr stillschweigend verlängert, sofern es nicht drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einem Vertragsstaat schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 14. März 1979.
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