ARTIKEL 2. – Gütertransporte von oder nach einem der Vertragsstaaten oder Transittransporte durch das Gebiet eines der Vertragsstaaten mit Kraftfahrzeugen, die im anderen Vertragsstaat zugelassen sind, sowie Beförderungen zwischen einem dritten Staat und dem anderen Vertragsstaat bedürfen einer vorher ausgestellten Genehmigung (autorisation).
Keiner Genehmigungspflicht unterliegen:
a) die gelegentliche Beförderung von Gütern zu und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern von Fahrzeugen zum Personentransport und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art zu und von Flughäfen;
c) die Beförderung von Postsendungen;
d) die Beförderung beschädigter Fahrzeuge;
e) die Beförderung von Müll und Fäkalien;
f) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;
g) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
h) die Beförderung von Leichen;
i) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken, die für Ausstellungen, für Messen oder für gewerbliche Zwecke bestimmt sind;
j) die Beförderung von Gegenständen und Ausrüstungen, die ausschließlich zur Werbung und Information bestimmt sind;
k) die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmungen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;
l) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;
m) Beförderungen im Werkverkehr;
n) Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger 6 t nicht überschreitet oder deren zulässige Nutzlast einschließlich der der Anhänger 3,5 t nicht übersteigt;
o) die Beförderung wertvoller Güter (z. B. Edelmetalle, Wertpapiere), durchgeführt mittels Spezialfahrzeugen, die von Polizei- oder anderen Sicherheitsorganen begleitet werden;
p) Beförderung der für die ärztliche Behandlung in Notfällen erforderlichen Güter, insbesondere bei Naturkatastrophen;
q) die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein im Ausland liegengebliebenes Fahrzeug ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Austauschfahrzeug mittels der für das liegengebliebene Fahrzeug erteilten Genehmigung;
r) Leerfahrten von im Güterverkehr eingesetzten Fahrzeugen;
s) Beförderung von Gütern mit Überlänge oder Übergewicht, unter der Bedingung, daß der Beförderer entsprechend den internationalen Straßenverkehrsvorschriften im Besitz der erforderlichen besonderen Genehmigung ist.
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