ARTIKEL 1. – Das vorliegende Abkommen findet auf den grenzüberschreitenden Gütertransport Anwendung und zwar auf Transporte durch Unternehmer, die ihren Sitz in einem der beiden Vertragsstaaten haben und zur Beförderung von Gütern befugt sind, mit Kraftfahrzeugen, die im anderen Vertragsstaat zugelassen sind, zwischen ihrem Heimatstaat und dem anderen Staat, auf den Transitverkehr sowie für Beförderungen zwischen einem dritten Staat und dem anderen Vertragsstaat.
In keinem Falle findet das Abkommen Anwendung auf die Durchführung von Transporten lediglich auf dem Gebiete eines der Vertragsstaaten durch Unternehmer des anderen Vertragsstaates; für diese Transporte gelten die Vorschriften des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sie durchgeführt werden.
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