BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr

In Kraft seit 07. August 1970
Up-to-date

Art. 1 Artikel I

Im Sinne dieses Abkommens

a) wird als Autobus jedes Fahrzeug bezeichnet, das seiner Konstruktion und seiner Ausrüstung nach geeignet ist, einschließlich des Fahrers mehr als neun Personen zu befördern, und für diesen Zweck bestimmt ist;

b) gilt als Kraftfahrlinienverkehr die Beförderung von Personen mittels Autobussen auf bestimmten Fahrtstrecken nach veröffentlichten Fahrplänen und Tarifen und mit der Berechtigung, an den Ausgangs- und Endpunkten sowie an den genehmigten Haltestellen der Zwischen strecken Reisende aufzunehmen und abzusetzen.

Art. 2 Artikel II

(1) Zur Einrichtung und Führung einer internationalen Kraftfahrlinie sind Konzessionen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten erforderlich.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten erteilen die Konzession für den in ihrem Staate verlaufenden Streckenteil unter den in ihren gesetzlichen sowie sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen. Eine Konzession kann jedenfalls verweigert werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Demnach ist bei Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession an einen Unternehmer des einen Staates auch an einen geeigneten Unternehmer des Vertragsstaates eine Kraftfahrlinienkonzession für dieselbe Strecke und zu den gleichen Bedingungen zu erteilen, wenn dies verlangt wird. Dieser Antrag kann auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden.

Art. 3 Artikel III

Die zuständigen Behörden werden Konzessionen für den internationalen Kraftfahrlinienverkehr nur zur Beförderung von Personen über die Grenzen der Vertragsstaaten erteilen; die Bedienung des Lokalverkehrs wird nicht genehmigt.

Art. 4 Artikel IV

Die zuständige Behörde wird der zuständigen Behörde des Vertragsstaates Anträge, die von Transportunternehmungen ihres Staates zur Einrichtung von Kraftfahrlinien zur Genehmigung eingereicht wurden, übermitteln; dies spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn.

Folgende Daten sind bekanntzugeben:

Name und Anschrift der Transportunternehmung,

Fahrtstrecke (einschließlich Grenzübergänge),

Fahrplan,

Tarife,

Haltestellen zum Ein- und Aussteigen,

vorgesehene Betriebsperiode.

Art. 5 Artikel V

(1) Die Vertreter der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden einander erforderlichenfalls treffen, um zu beraten:

a) die zu führenden Kraftfahrlinien,

b) die Fahrpläne,

c) die Beförderungsbedingungen,

d) die Fahrpreise,

e) Anträge von Unternehmungen auf Einschränkung oder Einstellung von Kraftfahrlinien.

(2) In dringenden Fällen werden die zuständigen Behörden einander die beabsichtigte Entscheidung fernmündlich mitteilen.

Art. 6 Artikel VI

Die Fahrpläne der bestehenden internationalen Kraftfahrlinien sind in den gleichartigen offiziellen Veröffentlichungen (Kursbuch) der Vertragsstaaten zu verlautbaren.

Art. 7 Artikel VII

Zum Zwecke der Beaufsichtigung der auf Grund dieses Abkommens eingerichteten Kraftfahrlinien übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander je zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise, die für alle internationalen Kraftfahrlinien zwischen den Vertragsstaaten gelten.

Art. 8 Artikel VIII

(1) Wenn eine Unternehmung oder ihre Organe wegen Übertretung der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrrechtes, des Paß-, Zoll- und Devisenrechtes, in einem Vertragsstaat bestraft wurde, wird die zuständige Behörde gegen diese Unternehmung vorgehen, soweit die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dies vorsehen.

(2) Wird die einer Unternehmung erteilte Konzession zur Einrichtung einer Kraftfahrlinie von einer der beiden Behörden zurückgenommen, ist die zuständige Behörde des anderen Staates hievon umgehend schriftlich zu verständigen. In diesem Falle ist die zuständige Behörde des Vertragsstaates berechtigt, an Stelle dieser Unternehmung eine andere Unternehmung für die Führung der Kraftfahrlinie in Vorschlag zu bringen.

Art. 9 Artikel IX

Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach seiner Unterzeichnung für unbestimmte Zeit in Kraft. Es kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu jedem Jahresende schriftlich gekündigt werden.

Geschehen zu Sofia, am 8. Juli 1970, in zweifacher Urschrift in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jede der beiden Fassungen gleichermaßen verbindlich ist.