Im Sinne dieses Abkommens
a) wird als Autobus jedes Fahrzeug bezeichnet, das seiner Konstruktion und seiner Ausrüstung nach geeignet ist, einschließlich des Fahrers mehr als neun Personen zu befördern, und für diesen Zweck bestimmt ist;
b) gilt als Kraftfahrlinienverkehr die Beförderung von Personen mittels Autobussen auf bestimmten Fahrtstrecken nach veröffentlichten Fahrplänen und Tarifen und mit der Berechtigung, an den Ausgangs- und Endpunkten sowie an den genehmigten Haltestellen der Zwischen strecken Reisende aufzunehmen und abzusetzen.
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