Die zuständige Behörde wird der zuständigen Behörde des Vertragsstaates Anträge, die von Transportunternehmungen ihres Staates zur Einrichtung von Kraftfahrlinien zur Genehmigung eingereicht wurden, übermitteln; dies spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn.
Folgende Daten sind bekanntzugeben:
– Name und Anschrift der Transportunternehmung,
– Fahrtstrecke (einschließlich Grenzübergänge),
– Fahrplan,
– Tarife,
– Haltestellen zum Ein- und Aussteigen,
– vorgesehene Betriebsperiode.
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