(1) Zur Einrichtung und Führung einer internationalen Kraftfahrlinie sind Konzessionen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten erforderlich.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten erteilen die Konzession für den in ihrem Staate verlaufenden Streckenteil unter den in ihren gesetzlichen sowie sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen. Eine Konzession kann jedenfalls verweigert werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Demnach ist bei Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession an einen Unternehmer des einen Staates auch an einen geeigneten Unternehmer des Vertragsstaates eine Kraftfahrlinienkonzession für dieselbe Strecke und zu den gleichen Bedingungen zu erteilen, wenn dies verlangt wird. Dieser Antrag kann auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden.
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