Vorwort
Für Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr und im Pendelverkehr auf der Straße zwischen den beiden Staaten sowie im Transitverkehr durch beide Staaten ist keine Bewilligung erforderlich.
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten Gelegenheitsverkehr und Pendelverkehr folgendes:
a) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung mit Kraftfahrzeugen, die in einem Staat zugelassen sind und eine Gruppe von Personen aus diesem Staat in den anderen bringen oder hin- und zurückbefördern oder das Gebiet des anderen Staates transitieren.
b) Pendelverkehr ist die Beförderung mit Kraftfahrzeugen, die in einem Staat zugelassen sind und eine Gruppe von Personen von einem Ort dieses Staates nach einem Zielort im anderen Staat bringen, wo die Fahrgäste eine bestimmte Zeit Aufenthalt nehmen. Mit den Fahrzeugen, mit denen eine Gruppe von Fahrgästen auf der Hinreise befördert wurde, darf eine andere vorher dorthin gebrachte Gruppe zurückbefördert werden. Bei der ersten Rückfahrt und bei der letzten Hinfahrt müssen die Fahrzeuge leer sein.
Eine Bewilligung der zuständigen Behörde des anderen Staates ist dann erforderlich, wenn mit einem in einem Staat zugelassenen Kraftfahrzeug im Zuge einer Beförderung von Personen gemäß Art. 2 im anderen Staat neue Fahrgäste aufgenommen werden.
1. Für Kraftfahrzeuge einschließlich Anhängern, die in einem der beiden Staaten zugelassen sind und für Güterbeförderungen zwischen diesen Staaten oder im Transitverkehr durch die beiden Staaten verwendet werden, ist ein Ausweis erforderlich.
2. Kein Ausweis ist bei Leerfahrten und für Fahrzeuge mit einer Nutzlast bis 2 Tonnen erforderlich.
Kein Ausweis ist für folgende Güterbeförderungen erforderlich:
1. Die gelegentliche Beförderung von Gütern zu und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste.
2. Die Beförderung von Gepäck in Anhängern von Fahrzeugen zum Personentransport und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art zu und von Flughäfen.
3. Die Beförderung von Postsendungen.
4. Die Beförderung von Bienen und Fischbrut.
5. Die Beförderung von Müll und Fäkalien.
6. Leichentransporte.
7. Die Beförderung von Gütern und Ausstattungen für Messen, Ausstellungen, Werbe- und Informationszwecke.
8. Die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen oder für gewerbliche Zwecke.
9. Die Beförderung von Umzugsgut durch hiefür bestimmte Fahrzeuge.
10. Die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen oder Jahrmärkten sowie für Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen.
11. Die Beförderung von Hilfssendungen und Gütern im Fall von Naturkatastrophen.
12. Die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen, Reparatur- und Abschleppfahrzeugen.
1. Die Ausweise werden den Beförderungsunternehmern ausgestellt. Sie berechtigen zur Beförderung mit Kraftfahrzeugen einschließlich Anhänger.
2. Ein Ausweis eines Staates berechtigt zur Ausübung von Beförderungen nach und aus dem anderen Staat sowie zum Transit durch diesen Staat.
3. Ausweise müssen im Fahrzeug während der Dauer der Fahrt durch das Gebiet des Staates, für den der Ausweis gilt, mitgeführt werden und sind auf Verlangen den zuständigen Überwachungsorganen dieses Staates vorzuweisen.
1. Die Ausweise werden von den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, namens der zuständigen Behörde des anderen Staates im Rahmen des Kontingentes das jedes Jahr einvernehmlich bis 30. November für das folgende Jahr durch die zuständigen Behörden der beiden Staaten festgesetzt wird, ausgegeben.
2. Die zuständigen Behörden der beiden Staaten tauschen die erforderliche Anzahl von Formularen für die Beförderungen nach diesem Abkommen aus.
Unternehmer des einen Staates, die Personen- und Gütertransporte nach den Bestimmungen dieses Abkommens auf dem Gebiet des anderen Staates durchführen, haben die im anderen Staat jeweils geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten.
Auf der Rückfahrt dürfen mit den Fahrzeugen Güter im anderen Land aufgenommen werden, die für das eigene Land bestimmt sind, wenn mit demselben Fahrzeug Güter vom eigenen Land in das andere Land befördert worden sind.
Wenn beabsichtigt ist, mit dem Fahrzeug des einen Landes Güter vom anderen Land in dritte Länder zu befördern, ist eine Sondergenehmigung der zuständigen Behörde des anderen Landes erforderlich.
Wenn bei einem Transport die Gewichte bzw. Abmessungen des Fahrzeugs die auf dem Gebiet des anderen Staates zulässigen Höchstgrenzen überschreiten, ist eine besondere Genehmigung der zuständigen Stelle dieses Staates erforderlich.
Mit Fahrzeugen, die in einem der beiden Staaten zugelassen sind, dürfen keine Personen- oder Güterbeförderungen zwischen zwei im anderen Staat gelegenen Orten durchgeführt werden.
Die nationale Gesetzgebung jedes der beiden Staaten und die Verpflichtungen, die sie auf Grund internationaler Abkommen als Vertragsparteien übernommen haben und die Güter betreffen, deren Beförderung verboten ist oder einer speziellen Genehmigung bedarf, bleiben unberührt.
Im Falle einer Übertretung der Bestimmungen dieses Abkommens wird die zuständige Behörde des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Übertretung begangen wurde, die erforderlichen Maßnahmen in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung gegen den Transporteur ergreifen und die zuständige Behörde des anderen Staates von diesen Maßnahmen in Kenntnis setzen.
Angelegenheiten, die nicht den Regelungen dieses Abkommens oder den Regelungen internationaler Abkommen unterliegen, bei denen beide Staaten Vertragsparteien sind, bleiben der nationalen Gesetzgebung jedes der beiden Staaten vorbehalten.
1. Jeder vertragsschließende Teil wird den anderen vertragsschließenden Teil davon in Kenntnis setzen, welche Stelle für die Durchführung des gegenständlichen Abkommens zuständig ist.
2. Vertreter der zuständigen Stellen der beiden Staaten werden erforderlichenfalls in einer gemischten Kommission zusammentreten, um die Entwicklung des Verkehrs zu prüfen und alle Fragen, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben, zu lösen.
1. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Einlangen einer Note in Österreich in Kraft, derzufolge die Voraussetzungen, die nach der türkischen Rechtslage für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorliegen müssen, erfüllt sind.
2. Dieses Abkommen gilt vom Datum des Inkrafttretens für eine unbegrenzte Zeit, es sei denn, daß es einer der Staaten innerhalb von 3 Monaten vor seinem Ablauf schriftlich kündigt.
Geschehen zu Wien, am 7. November 1969, in zwei Urschriften in englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.