Kein Ausweis ist für folgende Güterbeförderungen erforderlich:
1. Die gelegentliche Beförderung von Gütern zu und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste.
2. Die Beförderung von Gepäck in Anhängern von Fahrzeugen zum Personentransport und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art zu und von Flughäfen.
3. Die Beförderung von Postsendungen.
4. Die Beförderung von Bienen und Fischbrut.
5. Die Beförderung von Müll und Fäkalien.
6. Leichentransporte.
7. Die Beförderung von Gütern und Ausstattungen für Messen, Ausstellungen, Werbe- und Informationszwecke.
8. Die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen oder für gewerbliche Zwecke.
9. Die Beförderung von Umzugsgut durch hiefür bestimmte Fahrzeuge.
10. Die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen oder Jahrmärkten sowie für Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen.
11. Die Beförderung von Hilfssendungen und Gütern im Fall von Naturkatastrophen.
12. Die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen, Reparatur- und Abschleppfahrzeugen.
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